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Anrechnung und Erstattung von Abzugsbeträgen bei Bauleistungen

Wenn für Ihre Rechnung durch einen Empfänger einer durch Sie erbrachten Bauleistung ein Steuerabzugsbetrag angemeldet und einbehalten wurde, wird dieser auf Ihre zu entrichtenden Steuern angerechnet.

Die Anrechnung erfolgt nacheinander auf die folgenden Steuern:

  1. Die nach § 41a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) einbehaltenen und angemeldet Lohnsteuer,
  2. die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer,
  3. die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist, und
  4. die von Ihnen im Sinne der §§ 48, 48a EStG anzumeldenden und abzuführenden Abzugsbeträge für Bauleistungen

Die Anrechnung erfolgt durch das Finanzamt, ein Antrag hierfür ist nicht erforderlich.

Eine Anrechnung kann abgelehnt werden, wenn der Empfänger Ihrer Bauleistung als Abzugsverpflichteter den Abzugsbetrag zwar angelmeldet, jedoch nicht abgeführt hat und Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Missbrauch vorliegt.

Wenn Sie nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet sind und eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder zur Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder Sie glaubhaft machen können, dass sich im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche ergeben werden, können Sie die Erstattung der Abzugsbeträge beim Finanzamt beantragen.

Der Antrag ist formgebunden und erfolgt unter Verwendung eines amtlich vorgeschriebenen Musterformulars. Dieses ist über das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung abrufbar.

Der Antrag ist fristgebunden. Er kann bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist, gestellt werden. Sollten die Regelungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anwendung kommen und darin eine längere Frist genannt sein, kommt diese längere Frist zur Anwendung.

Das Finanzamt prüft den Antrag und erstattet Ihnen bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen die für Ihre Rechnung abgeführten Abzugsbeträge

Anrechnung:

  • keine

Erstattung:

  • Antrag auf amtlichem Musterformular
  • nach Möglichkeit Abrechnungsmitteilung des Abzugsverpflichteten (Empfänger der Bauleistung)

Es wurden Steuerabzugsbeträge für im Inland erbrachte Bauleistungen für Ihre Rechnung einbehalten,

eine Anrechnung der Abzugsbeträge auf andere Steuern erfolgt nicht und

Sie stellen innerhalb der gesetzlichen Frist einen Antrag auf Erstattung der einbehaltenen Abzugsbeträge unter Verwendung des amtlichen Vordruckmusters und erfüllen die mit einer Erstattung verbundenen Voraussetzungen

Es entstehen keine Kosten.

Sofern für Ihre Rechnung durch einen Empfänger einer durch Sie erbrachten Bauleistung ein Steuerabzugsbetrag angemeldet und einbehalten wurde, wird dieser auf Ihre zu entrichtenden Steuern angerechnet. Für diese Anrechnung müssen Sie nichts tun.

Sofern eine Anrechnung nicht erfolgen kann, können Sie beim Finanzamt die Erstattung der Abzugsbeträge beantragen, wenn Sie nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet sind und eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder zur Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder Sie glaubhaft machen können, dass sich im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche ergeben werden.

Der Antrag ist formgebunden und erfolgt unter Verwendung eines amtlich vorgeschriebenen Mustervordruckes.

Der Mustervordruck ist über das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung abrufbar.

Der Antrag ist fristgebunden. Er kann bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist, gestellt werden. Sofern die Regelungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anwendung kommen und darin eine längere Frist genannt ist, kommt diese längere Frist zur Anwendung.

Das Finanzamt prüft den Antrag und erstattet Ihnen bei Vorliegen der aller Voraussetzungen die für Ihre Rechnung abgeführten Abzugsbeträge.

Die Antragsfrist endet mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, welches auf das Jahr der Steueranmeldung folgt. Die Frist kann sich in Ausnahmefällen verlängern, wenn sich dies aus einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergibt. Maßgebend ist das Datum des Eingangs beim zuständigen Finanzamt. 

Sofern keine Anrechnung der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge erfolgt, können Sie die Erstattung der für Ihre Rechnung einbehaltenen Beträge beantragen. Der Antrag ist unter Verwendung eines amtlich vorgeschriebenen Musterformulars zu stellen. Den Musterantrag finden Sie unter dem nachfolgenden Link:

Antrag auf Erstattung von Abzugsbeträgen (§ 48c Absatz 2 EStG)

Unter dem nachfolgenden Link werden durch das Bundeszentralamt für Steuern weitere Informationen zur Verfügung gestellt.

Weiterführende Informationen des BZSt