Aufenthaltserlaubnis: Änderung der Auflagen zur Beschäftigung beantragen
Wenn Sie als ausländische Person der Beschäftigungserlaubnis für eine bestimmte Art von Beschäftigung oder einem bestimmten Arbeitgeber unterliegen, können Sie bei einem Arbeitgeberwechsel in eine andere Firma unter bestimmten Voraussetzungen diese Beschäftigungsauflage ändern lassen. Hierfür muss ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. Das Ergebnis ist in den meisten Fällen von der Zustimmung der an der Entscheidung beteiligten Bundesagentur für Arbeit abhängig.
- § 12 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 4a Absatz 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 82 Absatz 6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 9 Beschäftigungsverordnung (BeschV)
- Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei
- Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei und zu Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen (AAH – ARB 1/80)
- § 47 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 53 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Die erforderlichen Unterlagen beziehen sich immer auf den jeweiligen Arbeitgeberwechsel. Die Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden.
Zu den nachfolgend genannten Unterlagen gilt das oben Gesagte und die zuständige Ausländerbehörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen von Ihnen anfordern.
Ausländische Person, die einer Beschäftigungserlaubnis unterliegt, mit einem Aufenthaltstitel zur Beschäftigung
- Erwerbstätigkeit
- Arbeitsvertrag
- die letzten drei Gehaltsabrechnungen
- Studien- oder Ausbildungsplatz
- Ausbildungsvertrag
- Bestätigung der Arbeit gebenden Person, dass die Ausbildungsstelle angetreten worden ist
- Studienbescheinigung
- Integrationskurse
- Berufssprachkurse
- Qualifizierungsmaßnahmen
- Weiterbildungsmaßnahmen
- Wohnort im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde
- Meldebescheinigung oder Mietvertrag und Einzugserklärung vom Vermieter
Ausländische Person, die einer Beschäftigungserlaubnis unterliegt
- ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen
- Ausbildungs- oder Studienplatz oder Arbeitsvertrag (Entwurf reicht aus)
- Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Zuwanderungsbehörde
- in Deutschland anerkannter Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums
Kostenhöhe (variabel): von 50,00 bis 98,00 EUR
Vorkasse: Nein
Bezeichnung der Kosten: Verwaltungsgebühr
Bemerkung: Befreiung und Ermäßigung siehe Aufenthaltsverordnung
- Wenn Sie die Änderung einer Beschäftigung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen möchten, müssen Sie hierfür zunächst einen Antrag bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde stellen. Schicken Sie mit Ihrem Antrag auch eine Kopie Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis mit und beschreiben Sie, welche Auflage Sie wie ändern möchten.
- Die Ausländerbehörde wird Ihnen dann mitteilen, welche Unterlagen sie von Ihnen benötigen.
- Reichen Sie daraufhin die geforderten Unterlagen vollständig bei Ihrer Ausländerbehörde ein.
- Die Ausländerbehörde prüft dann Ihren Antrag und bittet in der Regel die Bundesagentur für Arbeit um Einverständnis.
- Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie entweder einen Termin, einen neuen Aufenthaltstitel per Post oder einen Bescheid mit Ablehnung.
1 bis 3 Monate
Bemerkung: Die Dauer ist abhängig von der Auslastung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit.
Es gibt keine Fristen, allerdings sollten Sie überlegen, einen neuen Aufenthaltstitel zu beantragen, wenn Ihr alter Titel nur noch wenige Monate gültig ist.
Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.