Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer beantragen
Europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden auf Antrag in die für den Ort ihrer/seiner Niederlassung zuständigen Rechtsanwaltskammer aufgenommen und sind dann berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftslandes die Tätigkeit einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes gemäß § 1 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung auszuüben.
- Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern
- Lebenslauf mit Lichtbild
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
- Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwaltes/ der europäischen Rechtsanwältin zu dem Beruf (möglichst nicht älter als drei Monate)
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, entweder über eine in Deutschland abgeschlossene Versicherung oder eine gleichwertige Versicherung des Herkunftsstaates
- Gegebenenfalls amtlich oder öffentlich beglaubigte Abschrift der Promotionsurkunde oder weitere Nachweise über den Erwerb akademischer Grade
Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass die Antragstellerin/der Antragsteller bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als europäische Rechtsanwältin/europäischer Rechtsanwalt eingetragen ist.
EUR 250,00
3 Wochen bei vollständigen und übersetzten Unterlagen
Keine
Die niedergelassene europäische Rechtsanwältin/der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung zu verwenden, die sie oder er im Herkunftsstaat zu führen berechtigt ist. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der sie oder er im Herkunftsstaat angehört.
Die niedergelassene europäische Rechtsanwältin oder der niedergelassene Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu verwenden. Die Bezeichnung "europäischer Rechtsanwalt" oder "europäische Rechtsanwältin" darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.