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Aufstellung von Fliegenden Bauten anzeigen

Wenn Sie einen fliegenden Bau, der einer Ausführungsgenehmigung bedarf, zu einer Veranstaltung aufstellen wollen, müssen Sie bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes die Aufstellung anzeigen.

Fliegende Bauten sind Anlagen, die geeignet und dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Beispielsweise Karussells, Luftschaukeln, Riesenräder, Achterbahnen und Rutschbahnen, Tribünen, Buden, Zelte und bauliche Anlagen für artistische Vorführungen in der Luft, aber auch Bühnen und Überdachungen für Kabaretts und Konzerte.

  • kein Rechtsbehelf möglich
  • ausgefüllte Anzeige
  • Prüfbuch
  • Lageplan (im Bebauungsplan)
  • gegebenenfalls eine Erklärung zur Übernahme der Kosten bei einer erforderlichen Gebrauchsabnahme
  • Sie müssen eine gültige Ausführungsgenehmigung vorlegen. Die Ausführungsgenehmigung ist im Prüfbuch vermerkt.
  • Anzeige: kostenlos
  • falls eine Gebrauchsabnahme notwendig ist: die Gebrauchsabnahme ist kostenpflichtig. Der konkrete Kostenrahmen ist in der Leistungsbeschreibung der Gebrauchsabnahme zu finden.

In der Ausführungsgenehmigung kann bestimmt sein, dass eine Anzeige nicht erforderlich ist, weil eine Gefährdung von Leben und Gesundheit nicht zu erwarten ist.

Bei Erfordernis der Anzeige reichen Sie die Anzeige sowie weitere erforderliche Unterlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes ein.

Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft die Anzeige und kann eine kostenpflichtige Vor-Ort-Prüfung (Gebrauchsabnahme) vornehmen. Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme wird in das Prüfbuch eingetragen. Wenn eine Untersagung in das Prüfbuch eingetragen wurde, müssen Sie einen ordnungsgemäßen Zustand herstellen. Erfolgt dies nicht innerhalb einer angemessenen Zeit oder ist Gefahr in Verzug, dürfen Sie den fliegenden Bau nicht in Betrieb nehmen. Die untere Bauaufsichtsbehörde entscheidet in diesem Fall über das Einziehen des Prüfbuches.

Soll ein fliegender Bau länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt werden, kann durch die untere Bauaufsichtsbehörde eine Nachprüfung durchgeführt werden.

  • keine Angabe