Ausfuhrerstattung Gewährung
Wenn Sie Waren in Drittländer exportieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausfuhrerstattung beantragen.
Für viele landwirtschaftliche Erzeugnisse hat die Europäische Union (EU) Preise festgelegt, die über dem Weltmarktniveau liegen. Industriell hergestellte Nahrungsmittel sind deshalb in der EU meist teurer als auf dem Weltmarkt. Die Ausfuhrerstattungen sollen diesen Preisunterschied ausgleichen. Sie sind eine Subvention.
Im Januar 2016 wurde auf WTO-Ebene im Rahmen der 10. Ministerkonferenz ein weltweiter umfassender Abbau von Subventionen beschlossen. Im Vorfeld dieser Entscheidung hat die EU zum 1. Januar 2014 alle Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse generell auf null reduziert. Derzeit werden Ausfuhrerstattungen nur noch in Krisenfällen gezahlt, um die heimische (Land-)Wirtschaft bei unvorhergesehenen Krisenszenarien zu stützen.
Wenn im Krisenfall eine Ausfuhrerstattung größer null festgesetzt wird, dann erfolgt dieses durch Festsetzungsverordnungen. Diese Verordnungen regeln auch, in welchem der folgenden Sektoren eine Erstattung für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gezahlt werden kann:
- Getreide,
- Reis,
- Rindfleisch,
- Milch und Milcherzeugnisse,
- Schweinefleisch,
- Eier,
- Geflügelfleisch
- Nicht-Anhang I-Waren (also Produkte, die aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt wurden, zum Beispiel Back- und Süßwaren).
Wichtig ist dabei, dass die landwirtschaftlichen Produkte und Verarbeitungsprodukte sogenannte Marktordnungswaren sind.
Bitte prüfen Sie anhand des KN-Codes Ihrer Ausfuhrware vor Ihrem Antrag im Elektronischen Zolltarif (EZT) EZT-Online, ob eine Ausfuhrerstattung für die bestimmte Ware gewährt wird, die Sie exportieren möchten. Sie können den aktuellen Erstattungssatz auch bei Ihrer Ausfuhrzollstelle oder beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas erfragen.
- Ausfuhranmeldung (elektronisch über ATLAS-Ausfuhr – Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem)
- Ausfuhrlizenz (Antrag über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung - BLE)
- Produkte und Verarbeitungsprodukte
- müssen Marktordnungswaren sein
- gesunde und handelsübliche Qualität haben
- ihren Ursprung in der EU haben
- Es muss eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung vorliegen (zuständig: BLE)
- Nachweis, dass die Waren aus dem Unionsgebiet tatsächlich ausgeführt und - in den besonderen Fällen der nach Bestimmungsland differenzierten Ausfuhrerstattung - in das jeweilige Bestimmungsland eingeführt wurden.
Hinweis: Für einigen Waren gibt es darüber hinausgehende Sonderregelungen.
Bevor Sie Ausfuhrerstattung beantragen können, müssen Sie Ihre Firmendaten beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas erfassen lassen (Formular Stammdatenerfassung, Vordruck 0923).
Den gegebenenfalls späteren Antrag auf Ausfuhrerstattung müssen Sie elektronisch stellen:
- Bitte melden Sie Ihre Waren über das elektronische Verfahren "ATLAS-Ausfuhr" zur Ausfuhr an. Dafür brauchen Sie entweder die (kostenpflichtige) ATLAS-Software oder das (kostenlose) Programm IAA-PLUS. Zuvor müssen Sie eine EORI-Nummer beantragen. Die Ausfuhranmeldung ist gleichzeitig der Antrag auf Ausfuhrerstattung. Der Ausfuhranmeldung sind alle Unterlagen beizufügen, die für die Ausfuhrerstattung relevant sind (z.B. Veterinärzeugnisse, Ursprungserklärungen, Herstellererklärungen).
- Die Ausfuhrwaren führen Sie der Zollstelle vor, in deren Bezirk die Güter zur Ausfuhr verladen werden sollen (Ausfuhrzollstelle). Die Ware steht bis zum Verlassen des EU-Zollgebiets unter Zollkontrolle.
- Sie müssen die Erstattungswaren innerhalb von 60 Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung in unverändertem Zustand ausführen.
- Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas prüft Ihre Ausfuhranmeldung und alle Unterlagen und zahlt nach Beendigung des Verfahrens die Ausfuhrerstattung. Es fordert ggf. noch fehlende Unterlagen bei Ihnen an und sendet Ihnen einen schriftlichen Erstattungsbescheid zu, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Ausfuhrerstattung erfüllt sind.
Bei fristgerechter Vorlage aller Nachweise und Unterlagen: Circa 1 Monat für Prüfung und Auszahlung des Erstattungsanspruchs.
Ausfuhr der Waren nach Annahme der Ausfuhranmeldung: Innerhalb von 60 Tagen
- Internetseiten der Generalzolldirektion (Zoll)
- Informationen zur Ausfuhrerstattung auf den Internetseiten des Zoll
- Sonderregelungen für bestimmte Waren
- Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS
- Zugang Internetausfuhranmeldung Zoll (IAA Plus)
- Merkblatt über die subventionserheblichen Tatsachen bei der Gewährung von Ausfuhrerstattungen
- Allgemeine Informationen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung