Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht in Umweltzonen - Genehmigung
Hat die zuständige Straßenverkehrsbehörde den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften auf bestimmten Straßen oder in bestimmten Gebieten verboten oder beschränkt, wenn der Kraftfahrzeugverkehr zur Überschreitung von in Rechtsverordnungen festgelegten Immissionswerten beiträgt und soweit die für den Immissionsschutz zuständige Behörde dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse für geboten hält, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermindern oder deren Entstehen zu vermeiden, kann sie Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zulassen, wenn unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Die als Rechtsverordnung erlassene Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes regelt Ausnahmen von Verkehrsverboten und die Zuordnung von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N zu Schadstoffgruppen und bestimmt Anforderungen, welche bei einer Kennzeichnung von Fahrzeugen zu erfüllen sind.
Mit der Einführung der "Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" wurde die Einrichtung von Umweltzonen in den deutschen Städten ermöglicht. Das Ziel der Verordnung ist die Reduzierung der zunehmenden Stickstoffoxid- und Feinstaubbelastung in den städtischen Ballungsgebieten. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2007 dürfen Fahrzeuge nur noch mit entsprechender Schadstoffgruppe in die dafür ausgezeichneten Umweltzonen einfahren. In Mecklenburg-Vorpommern sind keine Umweltzonen ausgewiesen.
Verschiedene emissionsschutzrechtliche EU-Richtlinien (vergleiche Anlage 2 der 35. BImSchV) definieren welche Anforderungen Fahrzeuge der Klassen M und N einzuhalten haben. Abhängig davon, welche Grenzwerte für Stickstoffoxid und Feinstaub das Abgasmanagement des Fahrzeugs einhält, sind vier Schadstoffgruppen definiert, von denen drei Gruppen (2 bis 4) durch Aufkleber (Plaketten) gekennzeichnet werden. Für die Kennzeichnung sind nicht wiederverwendbare lichtechte und fälschungserschwerende Plaketten mit unter anderem einem Plaketten-Durchmesser von 80 mm und in den Farben rot, gelb und grün zu verwenden. Die Erfüllung der Voraussetzungen der jeweiligen Richtlinie ist gegenüber der Ausgabestelle durch die Emissionsschlüsselnummern des Kraftfahrzeuges nachzuweisen. Zu diesem Zweck hat der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur eine Zuordnung der Schlüsselnummern zu den Schadstoffgruppen im Verkehrsblatt bekanntgemacht (VKBl. 2006 S. 867) und die „Bekanntmachung der Maßgaben zur Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge“ (VkBl. 2007 S. 3) bekanntgemacht. Die Emissionsschlüsselnummern sind bei älteren Fahrzeugscheinen, die vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden, die letzten beiden Ziffern unter Feld "zu 1" und bei neueren Zulassungsbescheinigungen, die nach dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden, die letzten beiden Ziffern unter Feld "14.1".
- § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (35. BImSchV)
- Straßenverkehrsgesetz
- Straßenverkehrs-Ordnung
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
- Bundesfernstraßenmautgesetz
- Lkw-Maut-Verordnung
Bei vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellten Fahrzeugdokumenten: der Fahrzeugschein
Bei nach dem 1. Oktober 2005 ausgestellten Fahrzeugdokumenten: die Zulassungsbescheinigung Teil I oder Zulassungsbescheinigung Teil II
Bei Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden, deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt und die im Ausland zugelassen sind, erfolgt der Nachweis der Emissionsklasse durch Vorlage des aktuellen Kraftfahrzeugsteuerbescheides oder eines gültigen Nachweises (Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I) über die Erfüllung bestimmter Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug.
Die in verschiedenen emissionsschutzrechtlichen EU-Richtlinien definierten Grenzwerte für Stickstoffoxid und Feinstaub werden vom Abgasmanagement des Fahrzeugs eingehalten, für das eine Kennzeichnung der Zuordnung zu einer Schadstoffgruppe beantragt wird.
Die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N entsprechend ihrer Zuordnung zu Schadstoffgruppen ist kostenpflichtig. Auf der Grundlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr können in Mecklenburg-Vorpommern von den Zulassungsbehörden für die Ausgabe einer Plakette 5 Euro eingenommen werden. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Kosten für Gutachten oder sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten.
Erfüllt das Abgasmanagement des Fahrzeugs die definierten Grenzwerte für Stickstoffoxid und Feinstaub, trägt die zuständige Ausgabestelle im dafür vorgesehenen Schriftfeld der Plakette mit lichtechtem Stift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges ein und gibt nach Bezahlen der Kosten dem Halter, dem Verfügungsberechtigten oder dem Bevollmächtigten die ausgefüllte Plakette. Zur Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges ist die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen. Die Plakette muss so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich beim Ablösen von der Windschutzscheibe selbst zerstört.
Es sind keine Fristen zu beachten.
Ausgenommen von der Pflicht zur Kennzeichnung der Fahrzeuge und damit auch von Beschränkungen zum Befahren von Umweltzonen sind:
- mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- zwei- und dreirädrige Fahrzeuge (z. B. Mofas, Motorräder, Motorroller). Dazu gehören auch leichte vierrädrige Fahrzeuge (Quads)
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (Traktoren etc.)
- Fahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind (Nachweis durch Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis)
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz (z. B. "Arzt Notfalleinsatz")
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen werden können
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen im Rahmen militärischer Zusammenarbeit
- zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr für unaufschiebbare Fahrten zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben.
Weitere Ausnahmen als die vorgenannten können bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden, die die verkehrsbehördliche Anordnung erlassen hat. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde hört vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung die Umweltbehörde an, die die verkehrsbehördliche Anordnung gefordert hat.