Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung beantragen
In Deutschland darf ein warmblütiges Tier nur unter vorangegangener Schmerzausschaltung (Betäubung) geschlachtet werden.
Eine Betäubung kann entfallen, sofern zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft dies erforderlich machen und für das betäubungslose Schlachten nach rituellen Regeln (Schächten) durch die zuständige Behörde vorab eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.
Beim Schächten wird beim nicht betäubten Tier mit einem Messer ein Schnitt quer durch Halsschlagader, Speise- und Luftröhre des Tieres geführt. Das Tier muss voll ausbluten.
- § 4a Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Artikel 4 Absatz 4 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
- § 12 Absatz 2 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
- § 13 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
- § 1 Absatz 1 Nr. 1 a) Tierschutzzuständigkeitslandesverordnung (TierSchZustLVO M-V)
- Anlage der Veterinärverwaltungskostenverordnung (VetKostVO M-V) - Gebührenziffer 1.6.1
Ein Antrag ist in Mecklenburg-Vorpommern schriftlich beim Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V einzureichen. Hierfür gibt es keine vorgeschriebene Formatvorlage.
Der Antrag muss dabei folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin
- Zugehörigkeit zu einer konkret zu benennenden religiösen Gemeinschaft sowie deren Mitgliederzahl
- Darlegung des zwingenden Grundes für die Durchführung des rituellen Schlachtens
- Beschreibung des religiös vorgeschriebenen Ablaufs der rituellen Schlachtung
- Name und Anschrift sowie Angaben zur Sachkunde der Person, die das rituelle Schlachten vornimmt
- Art und Anzahl der Tiere, die rituell geschlachtet werden sollen
- Datum und Uhrzeit der beabsichtigten rituellen Schlachtung
- Angaben zum Personenkreis, für den geschächtet werden soll (z. B. Glaubens- bzw. Religionsgemeinschaften, Einzelpersonen)
- Beschreibung der religiösen Vorschriften zum Schächten
- Ort des rituellen Schlachtens
- Angaben darüber, wie tierschutzrechtliche Bestimmungen beim Schächtungsablauf eingehalten werden
- Geräte, die zur rituellen Schlachtung verwendet werden
- Darlegung der Sicherstellung von Vertriebswegen des Fleisches von rituell geschlachteten Tieren
Die zuständige Behörde darf eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) oder unter Elektrokurzzeitbetäubung nur insoweit erteilen, als sie erforderlich ist, um
- den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft diese Schlachtmethode vorschreiben oder
- den Genuss von Fleisch zu ermöglichen, der bei anderweitig geschlachteten Tieren untersagt wäre.
Die Behörde muss zudem prüfen, ob sichergestellt ist, dass das rituelle Schlachten lediglich in dem Umfang praktiziert wird, wie es zur Versorgung der Mitglieder der Religionsgemeinschaft notwendig ist.
Ferner ist zu prüfen, ob der Antragsteller geeignet, insbesondere also auch zuverlässig ist und ob mit Bezug auf die verwendeten Räume, Einrichtungen, sonstigen Hilfsmittel und das Überwachungspersonal alle Schutzvorkehrungen getroffen worden sind, um den Tieren vermeidbare Schmerzen und Leiden zu ersparen.
Für die Ausnahmegenehmigung fallen nach Zeitaufwand Kosten ab EUR 251,80 an (gemäß Ziffer 1.6.1 Veterinärverwaltungskostenverordnung).
Die Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) oder unter Elektrokurzzeitbetäubung können Sie schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen.
- Sie stellen dazu einen formlosen Antrag und fügen die erforderlichen Unterlagen bei.
- Die zuständige Behörde prüft sämtliche eingegangenen Unterlagen auf Vollständigkeit und wendet sich gegebenenfalls mit der Bitte um weitere Unterlagen an Sie.
- Nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen entscheidet die zuständige Behörde und informiert Sie schriftlich in Form eines Bescheides.
- Gegen diesen Bescheid können Sie gegebenenfalls beim für Sie zuständigen Verwaltungsgericht klagen.
- Mit Bestandskraft des Bescheides wird das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt informiert und mit der Kontrolle vor Ort beauftragt.
Die Bearbeitungsdauer ist vom Prüfaufwand abhängig und erfolgt in der Regel innerhalb von 14 Tagen.
keine
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V
Referat 500, Bereich Tierschutz
Telefon-Nr.: +49 385 588-6500
E-Mail: tierschutz@lm.mv-regierung.de