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Na­vi­ga­ti­on

Aus­stel­lung ei­nes Lei­chen­pas­ses

Bei der Über­füh­rung ei­ner Lei­che in­ner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ist in der Re­gel kein Lei­chen­pass er­for­der­lich. Wird von dem Bun­des­land, in das die Lei­che über­führt wer­den soll, ein Lei­chen­pass ver­langt, stel­len die Ge­sund­heits­äm­ter die­sen auf An­trag aus.

Be­vor ei­ne Lei­che aus Meck­len­burg-Vor­pom­mern ins Aus­land über­führt wer­den darf, ist ei­ne zwei­te (amt­li­che) Lei­chen­schau er­for­der­lich. Nä­he­re Aus­künf­te er­tei­len die Ge­sund­heits­äm­ter. Die Ge­sund­heits­äm­ter stel­len auch den für die Über­füh­rung er­for­der­li­chen Lei­chen­pass aus.

Bei der Über­füh­rung ei­ner Lei­che ins Aus­land sind auch die ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen der Ziel­län­der so­wie der Durch­fuhr­län­der zu be­ach­ten. In­for­ma­tio­nen er­tei­len die zu­stän­di­gen Kon­su­la­te und Bot­schaf­ten die­ser Län­der.

Ge­sund­heits­äm­ter

Kon­su­la­te und Bot­schaf­ten

  • Ster­be­ur­kun­de
  • To­des­be­schei­ni­gung
  • Wenn der Ster­be­fall vom Stan­des­amt noch nicht be­ur­kun­det wur­de, ein Nach­weis des Stan­des­am­tes, dass der Ster­be­fall an­ge­zeigt wur­de. Konn­te der Ster­be­fall noch nicht beim Stan­des­amt an­ge­zeigt wer­den, ei­ne Ge­neh­mi­gung der Ord­nungs­be­hör­de des Ster­be­or­tes
  • Ge­neh­mi­gung der Staats­an­walt­schaft
    (bei An­halts­punk­ten für ei­nen nicht­na­tür­li­chen Tod oder wenn es sich bei der Lei­che um ei­ne un­be­kann­te Per­son han­delt)

Ein mehr­spra­chi­ger Lei­chen­pass muss grund­sätz­lich per­sön­lich beim Ge­sund­heits­amt be­an­tragt wer­den. Sie kön­nen aber auch das mit dem Trans­port be­auf­trag­te Be­stat­tungs­un­ter­neh­men da­mit be­auf­tra­gen, den Lei­chen­pass beim Ge­sund­heits­amt zu be­an­tra­gen.

Der Lei­chen­pass darf erst aus­ge­stellt wer­den, wenn die für ei­ne Be­stat­tung vor­ge­schrie­be­nen Un­ter­la­gen vor­lie­gen und bei Über­füh­run­gen ins Aus­land die zwei­te Lei­chen­schau vor­ge­nom­men wur­de.