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Baugenehmigung für die Beseitigung einer Anlage, die in der Denkmalliste eingetragen ist, beantragen

Für die Beseitigung eines Denkmals, das in der Denkmalliste eingetragen ist, benötigen Sie eine Baugenehmigung. Dazu stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Antrag. Für den Antrag müssen Sie die amtlich vorgeschriebenen Formulare oder einen Onlineservice nutzen.

Zum Antrag gehören Bauvorlagen, die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrages erforderlich sind. Das sind zum Beispiel der Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, Lageplan, Bauzeichnungen, Standsicherheitsnachweis und die Erklärung des Tragwerksplaners.

  • Widerspruch
  • Bauantrag (per Onlineservice oder per amtlich vorgeschriebenem Formular)

Soweit sie vorzulegen sind, außerdem:

  • Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
  • Amtlicher Lageplan
  • Vergleichsberechnung zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit gemäß § 5 DSchG M-V
  • Bauzeichnungen
  • Standsicherheitsnachweis
  • Erklärung des Tragwerksplaners
  • Zustimmung des Grundstückseigentümers

Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie für Ihr konkretes Bauvorhaben einreichen müssen.

  • Das Beseitigungsvorhaben muss im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften sein
  • Ergebnis zugunsten der Beseitigung aus der wirtschaftlichen Zumutbarkeitsprüfung
  • mindestens EUR 60,00
  • Die Kostenberechnung berücksichtigt die erwarteten Kosten der Bauausführung und den Aufwand für die Prüfung des Bauantrags.

Die Genehmigung für die Beseitigung einer Anlage (Baugenehmigung) beantragen Sie im Online-Verfahren oder in Textform. Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen hinzu.

Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein. Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese Genehmigungshemmnisse zu beheben. Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.

Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und beteiligt die Gemeinde und diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag vorgeschrieben ist oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann. Sie erhalten dann den Bescheid zu Ihrem Antrag.

Die Genehmigung für die Beseitigung einer Anlage (Baugenehmigung) ist gebührenpflichtig. Sie erhalten einen Gebührenbescheid. Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie bereits nach der Antragstellung zu einer Gebühren-Vorauszahlung auf.

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Aus technischen und aus organisatorischen Gründen kann ein digitales Verfahren nicht durchgeführt werden. Die Einreichung von Anträgen, Anzeigen und Unterlagen kann nur in Papierform erfolgen.
  • Im regulären Baugenehmigungsverfahren gibt es keine Antragsfrist und keine Genehmigungsfrist.
  • Die Genehmigung für die Beseitigung einer Anlage (Baugenehmigung) erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Innerhalb der Geltungsdauer ist die Verlängerung des Antrags um jeweils bis zu 1 Jahr möglich.
  • Bei erteilter Genehmigung für die Beseitigung einer Anlage (Baugenehmigung) muss der Beginn der Beseitigungsarbeiten (Baubeginn) mindestens eine Woche vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde mitgeteilt werden.