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Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz beantragen

Sofern Sie nicht im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Sprengstoffrecht sind, dürfen Sie als verantwortliche Person nur mit erlaubnispflichtigen explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen handeln, wenn Sie einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz besitzen.

Als verantwortliche Person bzw. Aufsichtsperson zählen insbesondere Leiter oder Leiterinnen einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister oder Betriebsmeisterinnen, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter oder Lagerverwalterinnen sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind.

Ein Befähigungsschein für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen wird nur natürlichen Personen ausgestellt.

Grundsätzlich werden Sie als antragstellende Person einen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz erhalten, wenn Sie

  • zuverlässig
  • fachkundig und
  • persönlich geeignet sind und
  • das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Sie müssen einen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachkundelehrgang absolviert haben. An einem solchen Lehrgang dürfen jedoch nur Personen teilnehmen, die eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen können.

Der Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag und in der Regel für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt. Er kann inhaltlich beschränkt, befristet und, auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden.

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

  • ausgefülltes Formular "Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes" sowie gegebenenfalls das Formblatt "Beiblatt A"
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • erforderliche Nachweise über die Fachkunde nach § 9 SprenG
  • Bei EU-Ausländern: Bescheinigung zur Beurteilung der Zuverlässigkeit in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes (z.B. Strafregisterauszug). Die Bescheinigung soll nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.

Sie erhalten als antragstellende Person einen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz, wenn Sie

  • eine natürliche Person,
  • zuverlässig,
  • fachkundig und
  • persönlich geeignet sind und
  • das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Sie können den Antrag schriftlich oder elektronisch stellen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Erteilung des Befähigungsscheins erfüllt sind.

Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie den beantragten Befähigungsschein.

Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

Der Befähigungsschein wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt.

Für eine Verlängerung des Befähigungsscheines ist bei weiter bestehender Zuverlässigkeit ein Wiederholungslehrgang zu belegen.

Der Antrag ist rechtzeitig, spätestens 8-10 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme einer unter das SprengG fallenden Tätigkeit zu stellen.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein.

Der Befähigungsschein berechtigt zu Tätigkeiten bei einem Unternehmen mit einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffrecht.

Möchte der Fachkundige selbstständig tätig sein, muss ein Antrag auf Erlaubnis nach dem Sprengstoffrecht gestellt werden.