Grundwasser: Erlaubnis für die Entnahme beantragen
Wenn Sie Grundwasser entnehmen möchten, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis. Diese können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Sie prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Sie eine Erlaubnis erhalten.
Die Erlaubnis legt Zweck, Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. Die Erlaubnis kann von den Behörden widerrufen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis sowie auf die Nutzung von Grundwasser besteht nicht.
Keine wasserrechtliche Erlaubnis benötigen Sie, wenn Sie Grundwasser nur in geringem Maße und ohne nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt entnehmen, zum Beispiel für
- den eigenen Haushalt,
- die Gartenbewässerung,
- den landwirtschaftlichen Hofbetrieb,
- das Tränken von Vieh,
- in geringen Mengen für einen vorübergehenden Zweck oder
- die gewöhnliche Bodenentwässerung von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken.
- § 8 Absatz 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 9 Absatz 1 Nummer 5 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 12 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 5 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- § 7 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- § 31 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- § 32 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- Tarifstelle 200 der Wasserwirtschaftskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (WaKostVO M-V)
- §§ 8 ff. Wasserhaushaltsgesetz
- §§ 5, 106 ff., 113 ff. Landeswassergesetz M-V
- Wasserwirtschaftskostenverordnung M-V
Widerspruch
Welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen, variiert je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. In einem Vorgespräch mit der zuständigen Wasserbehörde können Sie klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.
In der Regel handelt es sich um mehrere oder sämtliche der folgenden Unterlagen:
- Baubeschreibung mit hydraulischer Berechnung der Entnahmemengen, Ermittlung des Absenktrichters und Angaben zum Absenkziel sowie Anlagenbeschreibung (Tiefe, Durchmesser, Bohrverfahren, Brunnenart, etc.)
- Lageplan der Entnahmestelle(n) und ggf. Einleitstelle(n), einschließlich der grafischen Darstellung des Absenktrichters
Optional:
- Hydrogeologisches Gutachten (Auswirkungen auf Baugrund, vorhandene bauliche Anlagen, Vegetation, etc.)
- Stellungnahme der unteren Bodenschutzbehörde zu eventuell vorhandenen Altlasten
- Analytik des Grundwassers im Altlastenfall
- Unterlagen zur UVP-Vorprüfung
- Fachbeitrag nach WRRL
- hydraulischer Nachweis der schadlosen Ableitung des eingeleiteten Grundwassers im Oberflächengewässer
- Nachweis der schadlosen Versickerung
- Pläne der Baugrube und der Anlage zur Grundwasserentnahme (Grundriss, Querschnitt, Höhenangaben)
- Bodengutachten
- Bodenprofile
- Stellungnahme des Unterhaltungspflichtigen/Wasser- und Bodenverband für das Einleitgewässer
- Zustimmung des Eigentümers/Betreibers der öffentlichen Kanalisation
- Zustimmung des Grundstückeigentümers bei der Versickerung
- Das Grundwasser und die öffentliche Wasserversorgung werden durch Ihre Nutzung nicht gefährdet.
Eine Erlaubnis können Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde beantragen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:
- Senden Sie Ihren Antrag auf eine Erlaubnis mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
- Die zuständige Wasserbehörde
- prüft die Vollständigkeit Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
- prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen,
- führt ab einer geplanten Grundwasserentnahme von mindestens 5.000 Kubikmeter pro Jahr eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht (UVP-Pflicht) durch, wenn erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind. Ab einer Entnahmemenge von 100.000 Kubikmeter pro Jahr wird eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt. Das Ergebnis der Vorprüfung wird veröffentlicht.
- Sie erhalten
- eine Erlaubnis oder
- einen Ablehnungsbescheid
- Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
- Sie zahlen die Gebühr.
Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von Qualität und Umfang des Antrags und der Unterlagen ab.
Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Erlaubnis frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.
Sie können sich bei der Erstellung der Antragsunterlagen von beratenden Ingenieuren unterstützen lassen. In Frage kommende Büros können Sie z. B. über die Ingenieurkammer M-V oder den Verband beratender Ingenieure e. V. recherchieren.