Beratungshilfe
Wer eine Rechtsberatung oder Rechtsvertretung benötigt, aber die erforderlichen Mittel dafür nicht aufbringen kann, kann Beratungshilfe erhalten. Die Beratungshilfe sichert Menschen mit niedrigem Einkommen gegen eine geringe Eigenbeteiligung Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Schlichtungsverfahren nach dem Schlichtungsgesetz.
Die Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten
- des Zivilrechts, einschließlich der Angelegenheiten für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind (z.B. Kaufrecht, Mietrecht, nachbarrechtliche Streitigkeiten, Familiensachen),
- des Verwaltungsrechts (z.B. Wohngeld, Bausachen, Schul- und Hochschulrecht, Gewerberecht, Wehrdienst- und Zivildienstrecht),
- des Verfassungsrechts (z.B. Verfassungsbeschwerde gegen Grundrechtsverletzung),
- des Sozialrechts (z.B. Renten- und Versorgungsangelegenheiten oder Fragen zur Arbeitslosenversicherung).
In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung und keine Vertretung gewährt.
Die Beratungshilfe kann bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichtes beantragt werden. Soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann, leistet der Rechtspfleger die Beratungshilfe.
Andernfalls prüft er, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und stellt einen Beratungsschein aus. Mit diesem Beratungsschein kann ein Anwalt, den man selbst wählen kann, aufgesucht werden. Für die Beratung ist ein Eigenanteil in Höhe von 15 Euro zu zahlen.
Es kann auch unmittelbar ein Rechtsanwalt aufgesucht werden. Der Rechtsanwalt kann nachträglich den Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe beim Amtsgericht stellen.
Die Beratungshilfe können Sie nur für eine außergerichtliche Beratung und Vertretung erhalten. Ist die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich, weil keine außergerichtliche Einigung zustande gekommen ist, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
Bei einigen Amtsgerichten sind Beratungsstellen für Personen mit geringem Einkommen eingerichtet. Diese Beratungsstellen sind als zusätzliches Angebot des Justizministeriums in Zusammenarbeit mit den örtlichen Anwaltsvereinen neben der klassischen Beratungshilfe anzusehen. Nähere Hinweise hierzu finden Sie auf der Homepage des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern unter dem Stichwort "Beratungshilfe - Anwaltliche Beratungsstelle bei den Amtsgerichten".
- § 1 Beratungshilfegesetz - BerHG - (Voraussetzungen)
- § 2 Beratungshilfegesetz - BerHG - (Beratung und Vertretung)
- § 3 Beratungshilfegesetz - BerHG - (Gewährung von Beratungshilfe)
- § 4 Beratungshilfegesetz - BerHG - (Entscheidung über Antrag)
- § 8 Beratungshilfegesetz - BerHG - (Gebühr des Rechtsanwalts)
- § 44 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - (Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe)
- Reisepass oder Personalausweis
- Einkommensnachweis oder Steuerbescheid
- Mietvertrag (angemessene Mietkosten werden berücksichtigt)
- Sonstige Belege über Ausgaben, Einkommen und Vermögenswerte
- Der Rechtsuchende benötigt Hilfe bei der Wahrnehmung seiner Rechte. Die Beratungshilfe dient der Rechtsberatung, nicht dem Ausgleich von Sprach-, Lese- oder Schreibdefiziten oder der allgemeinen Lebenshilfe.
- Der Rechtsuchende kann die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen, weil sein einzusetzendes Einkommen das Existenzminimum nicht oder nur unwesentlich übersteigt.
- Es stehen keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist. Das heißt, Sie sollten prüfen, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht und ob diese die Kosten übernehmen muss. Ebenso sollten Sie prüfen, ob eine Möglichkeit der kostenlosen Beratung und Vertretung besteht, beispielsweise als Mitglied eines Mietervereines. Eine Möglichkeit zur kostenlosen Beratung besteht häufig bei Sozial- beziehungsweise Verwaltungsbehörden, insbesondere im Vorfeld eines dort zu stellenden Antrags.
- Die Wahrnehmung der Rechte darf nicht mutwillig sein. Mutwilligkeit liegt vor, wenn ein vernünftiger Selbstzahler anstelle des Rechtsuchenden davon absehen würde, sich in der Angelegenheit auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen.
Hinweis: Beratungshilfe wird nicht gewährt, wenn der Ehegatte oder bei einem unverheirateten Kind die Eltern oder ein Elternteil aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten für die Kosten der Rechtsberatung aufkommen müssen.
Die Beratung und die Ausstellung des Beratungsscheines durch die Rechtsantragsstelle sind kostenlos. Dem Rechtsanwalt, der auf Grund der Beratungshilfe tätig wird, ist ein Betrag von 15 Euro zu zahlen.
Entweder wenden Sie sich an die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts oder direkt an einen Rechtsanwalt.
Bei der Rechtsantragsstelle müssen Sie einen Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe stellen. Falls Sie den Antrag schriftlich stellen, müssen Sie dazu einen bestimmten Vordruck verwenden. Hinweise zum Antrag finden Sie unter dem Stichwort "Beratungshilfe" im Merkblatt des Bundesministeriums der Justiz.
Erforderlich sind Angaben zur Person, zu den Einkommensverhältnissen, zum Vermögen und zu den einzelnen Vermögensgegenständen, den Wohnkosten, den Unterhaltsleistungen für gesetzliche Unterhaltsberechtigte und eventuell zu besonderen Belastungen (z.B. wegen Körperbehinderung oder hoher Zahlungsverpflichtungen). Mit dem Berechtigungsschein kann ein Anwalt eigener Wahl aufgesucht werden. Der Berechtigungsschein berechtigt grundsätzlich nur zur Inanspruchnahme einer anwaltlichen Beratung. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann nur beansprucht werden, wenn die Vertretung zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich ist.
Sie können sich auch direkt an einen Rechtsanwalt wenden. Dem Rechtsanwalt müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt werden und es muss versichert werden, dass in derselben Angelegenheit bisher weder Beratungshilfe gewährt noch durch das Amtsgericht versagt worden ist. Der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe ist in diesem Fall nachträglich bei Gericht einzureichen.
Keine