Berufsausbildung - Ausbildereignungsprüfung nachweisen
Ausbildende (Betriebe) haben dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die beruflichen Fähigkeiten und Fertigkeiten in der vorgesehenen Ausbildungszeit vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind. Die Ausbildenden müssen dafür entweder selbst ausbilden oder einen Ausbilder/eine Ausbilderin ausdrücklich damit beauftragen. Ausbildende dürfen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) in anerkannten Ausbildungsberufen in der Regel nur dann ausbilden, wenn sie Ausbilder/Ausbilderinnen beschäftigen, die die Eignungsanforderungen erfüllen, d. h. nach §§ 28 bis 30 Berufsbildungsgesetz über die persönliche und fachliche Eignung verfügen. Die fachliche Eignung schließt dabei den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ein.
Die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) gilt für alle Ausbildungsbetriebe - mit Ausnahme der Ausbildungen, die im Bereich der freien Berufe stattfinden.
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung ist in einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil und ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde. Innerhalb eines Prüfungsverfahrens kann eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden. Ein bestandener Prüfungsteil kann dabei angerechnet werden. Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zuständige Stelle (z.B. die jeweilige Kammer) einen Prüfungsausschuss. Eine bestandene AEVO-Prüfung ist somit ein Nachweis von mehreren zu erbringenden Nachweisen, um als Ausbilder tätig sein zu können.
Für Ausbildungsverhältnisse zwischen dem 1. August 2003 bis einschließlich 31. Juli 2009 waren Ausbilder nach § 7 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom Nachweis der Ausbilderprüfung befreit. Die neue Ausbildereignungsverordnung trat am 1. August 2009 in Kraft, so dass für alle Ausbildungsverträge, die ab dem 1. August 2009 beginnen, die Eignung des Ausbilders nachgewiesen werden muss. Wer bereits vor dem 1. August 2009 im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes ausgebildet hat, ist vom Nachweis befreit, es sei denn, dass die bisherige Ausbildertätigkeit zu Beanstandungen mit einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch die zuständige Stelle (z.B. Kammer) geführt hat.
Dieser Text wurde vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern freigegeben am 22.08.2011.