Besondere Wohnformen und Leistungen der Pflege
Zum 1. Januar 2020 traten wichtige Gesetzesänderungen in Kraft, die mit der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) geregelt werden. Die bisherige Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung wurde in den Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) überführt.
Seit dem 1. Januar 2020 erfolgt eine strikte Trennung von den Leistungen der Eingliederungshilfe (Fachleistungen) zu den existenzsichernden Leistungen (Lebensunterhalt, Wohnen). Man nennt das auch „Personenzentrierung“.
Für Menschen mit Behinderungen, die bisher in den Einrichtungen der Behindertenhilfe lebten, mussten deshalb die Modalitäten und Zuständigkeiten für die Gewährung von Leistungen (Eingliederungshilfe, Pflege und Hilfe zum Lebensunterhalt) neu geregelt werden.
Der Träger der Eingliederungshilfe übernimmt die Leistungen der Pflege. Die Pflegekasse erstattet wie bisher die Pflegeleistungen pauschal in Höhe von 266 Euro pro Monat.
Die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes konkretisieren u. a., welche besonderen Wohnformen davon umfasst sind.
Seit dem 1. Januar 2020 gilt das Nettoprinzip. Die Menschen mit Behinderung, die in einer besonderen Wohnform leben, erhalten alle Einkünfte, ihren Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft direkt auf ihr Konto gezahlt. Davon haben sie ihren Lebensunterhalt und die „Wohnkosten“ in der besonderen Wohnform zu zahlen. Der frühere Barbetrag und die Kleiderpauschale entfallen mit der Systemumstellung.
u. a.
Nach SGB IX:
§ 108 Absatz 1 Satz 1 SGB IX (Antragserfordernis für die Leistungen der Eingliederungshilfe); Ausnahme nach § 108 Abs. 2 SGB IX (Bedarf wurde im Rahmen eines Gesamtplanverfahrens ermittelt).
§ 99 SGB IX in Verbindung mit § 53 SGB XII und den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung; (Definition des leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe),
§§ 109-122 SGB IX (Leistungen der Eingliederungshilfe),
§§ 123 bis 134 SGB IX (Neuregelungen zum Vertragsrecht für die Eingliederungshilfe),
§§ 134 und 142 SGB IX (Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen (Volljährige) hinsichtlich der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen und der Aufbringung der Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts).
Nach SGB XII:
Je nach Personenkreis
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII,
Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB
7. Kapitel des SGB XII (Hilfe zur Pflege)
Nach SGB XI:
§ 13 Absatz 3 Satz 3 SGB XI (Gleichrang zwischen Leistungen der Pflege und der Eingliederungshilfe)
§ 43a SGB XI (Pauschalleistung für Pflege von Menschen mit Behinderung; Pauschalbetrag der Pflegekasse),
§ 71 Absatz 4 SGB XI und die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 71 Absatz 5 Satz 1 SGB XI (Abgrenzungsregelungen von stationärer Pflege nach SGB XI zu besonderen Wohnformen)
Ggf. Wohngeldgesetz
Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert:
- für die Leistungen zum Lebensunterhalt: der zuständige Sozialhilfeträger,
- für die Eingliederungs- und Pflegeleistungen: der zuständige Träger der Eingliederungshilfe
Antragserfordernis für die Leistungen der Eingliederungshilfe.
Vorliegen einer Notwendigkeit auf Unterstützung für eine behinderte Person nach Prüfung des konkreten Einzelfalls (Eingliederungshilfe),
Pflegebedürftigkeit,
Vorliegen der Notwendigkeit einer Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Prüfung des konkreten Einzelfalls (durch den Sozialhilfeträger),
Vorrangige Leistungen Dritter (Rente, Einkommen) sind zu prüfen.
Menschen mit Behinderungen in besonderen Wohnformen, die ausschließlich Eingliederungshilfe beziehen, weil sie ihren Bedarf an Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen decken, können dem Grunde nach einen Anspruch auf Wohngeld haben.
Telefonisch Beratungstermin vereinbaren.
einzelfallabhängig
einzelfallabhängig
Minderjährige Leistungsberechtigte sind wie bisher von der Notwendigkeit der Leistungstrennung ausgenommen. Das gilt auch für Volljährige, die zu ihrer schulischen oder beruflichen Bildung in Einrichtungen über Tag und Nacht betreut werden. Damit sind für diesen Personenkreis zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer neben der Erbringung der Fachleistung auch weiterhin die Erbringung der existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt zu regeln ist.
Die Ausnahmeregelung für Volljährige zielt auf Leistungsberechtigte ab, die aus unterschiedlichen Gründen (z.B. verlängerte Schulzeit, pädagogische Gründe) nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine kurze Zeit bei dem Leistungserbringer verbleiben, von dem sie bereits als Minderjährige Leistungen bezogen haben. Damit sollen zugleich arbeits- und bürokratieaufwändige parallele Vergütungs- und Abrechnungsstrukturen für Minderjährige einerseits und Volljährige andererseits bei den betroffenen Leistungserbringern vermieden werden.
örtlich zuständiger Sozialhilfeträger bzw. Träger der Eingliederungshilfe