Dokumentierung von Jagdabschüssen
Jedes Stück erlegtes Wild, Fallwild sowie die erlegten Hunde und Katzen müssen innerhalb von einer Woche durch den Jagdausübungsberechtigten in eine Streckenliste eingetragen werden. Hierzu ist das Formblatt „Streckenliste“ zu verwenden.
Die Anzeige der Gesamtstrecke des vorangegangenen Jagdjahres hat bis zum 10. April jeden Jahres bei der zuständigen Unteren Jagdbehörde zu erfolgen. Hierfür ist durch den Jagdausübungsberechtigten das Formblatt „Wildnachweisung“ zu verwenden.
- Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
- Verordnung zum Nachweis der Aufnahme und des Verbleibs von totem Schalenwild sowie zur Überwachung und Kontrolle des Wildhandels (Wildhandelsüberwachungsverordnung - WildHÜVO M-V)
- Verwaltungsvorschrift zur Verwendung der Formblätter Streckenliste, Wildnachweisung und Abschussmeldung
Verwendung der bereitgestellten Formblätter.
Es ist zwingend darauf zu achten, dass der Jagdbezirk, entsprechend der Bezeichnung im Pachtvertrag, und die örtlich zuständige Hegegemeinschaft benannt werden. Anderenfalls ist eine Zuordnung der Wildnachweisung nicht möglich.
Falls die Meldung gemeinschaftlich für einen Jagdbezirk erfolgt, so ist
- der Name,
- die Anschrift des Sprechers (Obmann) der Pächtergemeinschaft sowie
- die Namen aller Jagdausübungsberechtigten aufzuführen.
Es ist darauf zu achten, dass die Vor- und Rückseite des Formulars Wildnachweisung ausgefüllt wird, auch wenn kein Abschuss der dort aufgeführten Wildarten erfolgt ist.
Die Wildnachweisung ist vom Verpächter zu unterzeichnen.
Fristgerechte Einreichung des Formblätter „Wildnachweisung“ und „Schwarzwildmeldung“.
Es fallen keine amtlichen Gebühren an.
Eingang und Verarbeitung (Erfassung) der Wildnachweisungen, Übersendung der Ergebnisse an die oberste Jagdbehörde
Keine Rückmeldung von Seiten der Behörde an den Jagdausübungsberechtigten notwendig. Daher keine Bearbeitungsdauer.
Die Anzeige der Gesamtstrecke des vorangegangenen Jagdjahres hat bis zum 10. April jeden Jahres bei der zuständigen Unteren Jagdbehörde zu erfolgen.
Der zuständige Landkreis/die zuständige kreisfreie Stadt