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Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen

Die Bürgerinnen und Bürger können die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen, mit dem wichtige Entscheidungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises statt durch Beschluss der Gemeindevertretung oder des Kreistages durch die Bürgerinnen und Bürger selbst getroffen werden können.

Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger oder von mindestens 4.000 Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet sein.

  • Das Bürgerbegehren muss schriftlich an die Gemeindevertretung oder den Kreistag gerichtet werden und die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten.
  • Hinsichtlich der Kostendeckung können die Bürgerinnen und Bürger Beratung durch die Gemeinde oder den Landkreis in Anspruch nehmen.
  • Die durch ein Bürgerbegehren eingebrachte Frage ist so zu formulieren, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann.
  • Die Fragestellung muss das Ziel des Bürgerbegehrens eindeutig zum Ausdruck bringen.
  • Sie darf die freie und sachliche Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger insbesondere nicht durch beleidigende, polemische oder suggestive Formulierungen gefährden. Inhaltlich zusammengehörende Teilbereiche können zusammengefasst werden; in diesem Fall ist eine einheitliche Abstimmungsfrage zu formulieren.
  • Die Koppelung unterschiedlicher Bürgerbegehren in einem Verfahren ist nicht zulässig.
  • Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
  • Der Kostendeckungsvorschlag muss auch die voraussichtlich zu erwartende Kostenhöhe der verlangten Maßnahme enthalten. Auf Verlangen der Initiatoren eines Bürgerbegehrens gibt die Gemeinde im Rahmen ihrer Beratungspflicht auch eine Einschätzung zur Kostenhöhe ab.
  • Das Bürgerbegehren darf nur von Bürgern unterzeichnet werden, die am Tag des Eingangs des Antrags bei der Gemeinde dort zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt sind.
  • Für die erforderlichen Unterschriften sind Antragslisten oder Einzelanträge zu verwenden, die von jedem Antragstellenden eigenhändig zu unterzeichnen sind.
  • Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift sowie Datum der Unterzeichnung lesbar einzutragen.
  • Jeder neuen Unterschriftenseite der Antragslisten oder jedem Einzelantrag sind das Ziel des Bürgerbegehrens sowie die Namen der Vertretungspersonen nach Absatz 2 voranzustellen.
  • Außerdem sind den Antragstellenden vor der Eintragung die Begründung sowie der Kostendeckungsvorschlag in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.
  • Nachdem das Bürgerbegehren eingereicht wurde, ist ein Nachreichen von Unterschriftslisten oder Einzelanträgen nur bis zur Einberufung der Sitzung der Gemeindevertretung, auf der über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entschieden werden soll, zulässig.

Die Bürgerinnen und Bürger können die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen, mit dem wichtige Entscheidungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises statt durch Beschluss der Gemeindevertretung oder des Kreistages durch die Bürgerinnen und Bürger selbst getroffen werden können.

Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über die innere Organisation der Verwaltung, über die Rechtsverhältnisse der für die Gemeinde oder den Landkreis haupt- oder ehrenamtlich tätigen Personen, über Entscheidungen im Rahmen des gemeindlichen oder kreislichen Haushalts-, Rechnungsprüfungs- und Abgabenwesens und in diesem Rahmen auch Entscheidungen über Entgelte und kommunale Betriebe, über Entscheidungen nach § 36 des Baugesetzbuches, über die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie über sonstige Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind, über die Beteiligung an kommunaler Zusammenarbeit, über Satzungen, durch die ein Anschluss- oder Benutzungszwang geregelt wird, sowie über Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.

Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger oder von mindestens 4.000 Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet sein.

Gebühren oder Auslagen werden von der Gemeinde oder dem Landkreis für die Behandlung eines Bürgerbegehrens nicht erhoben.

Das Bürgerbegehren muss schriftlich an die Gemeindevertretung oder den Kreistag gerichtet werden. Rechtzeitig vor der Entscheidung der Gemeindevertretung oder des Kreistages, ob das Bürgerbegehren inhaltlich und hinsichtlich seiner formellen Voraussetzungen zulässig ist, ist die Beschlussvorlage der Verwaltung der Rechtsaufsichtsbehörde zu übersenden. Die Rechtsaufsichtsbehörde gibt hierzu eine Stellungnahme ab, die der Beschlussvorlage beizufügen ist. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist über die Entscheidung der Gemeindevertretung oder des Kreistages unverzüglich zu unterrichten. Den Vertretungspersonen ist die Entscheidung bekannt zu geben.

Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und den Zeitpunkt des Bürgerentscheides entscheidet die Gemeindevertretung oder der Kreistag unverzüglich im Benehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde.

Die Bürgerinnen und Bürger können mit einem Bürgerbegehren die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid zur gleichen Angelegenheit durchgeführt worden ist. Richtet sich der Antrag gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder des Kreistages, muss er innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses gestellt werden, es sei denn, der Beschluss wurde noch nicht durchgeführt. Die Sechswochenfrist beginnt mit dem Tag nach der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Kreistages, bei Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung mit der Bekanntmachung des Beschlusses. Gegen den Beschluss der Gemeindevertretung oder des Kreistages ist ein Bürgerbegehren auch dann gerichtet, wenn es den Beschluss nicht ausdrücklich erwähnt, sondern in positiver Formulierung ein anderes Vorhaben anstelle des von der Gemeindevertretung oder des Kreistages beschlossenen Vorhabens anstrebt.
Die Unterschriftensammlung für die Wiederholung eines Bürgerbegehrens darf nicht vor Ablauf der zweijährigen Frist, gerechnet vom Tag des Bürgerentscheids in der gleichen Angelegenheit, beginnen.

Gemeindevertretung oder Kreistag