Home
Navigation

Ehrenamtliches Richteramt beim Verwaltungsgericht übernehmen

Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter an der Rechtsprechung ist ein wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit. Ihr kommt als praktische Umsetzung des Demokratieprinzips große Bedeutung zu. Die ehrenamtlichen Richter sollen die in ihrem täglichen, beruflichen und sozialen Umfeld gewonnenen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen in die Verhandlungen und die gemeinsame Beratung einbringen und damit die stärker juristisch geprägte Sichtweise der Berufsrichter sinnvoll ergänzen.

In Mecklenburg-Vorpommern wirken in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ehrenamtliche Richter bei den Verwaltungsgerichten Schwerin und Greifswald und bei dem Oberverwaltungsgericht mit Sitz in Greifswald mit. Die Verwaltungsgerichte sind örtlich für Verwaltungsrechtsstreitigkeiten aus dem ihnen jeweils zugeordneten Bezirk zuständig. Die Kammern der Verwaltungsgerichte entscheiden grundsätzlich in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung (z.B. in Eilverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes), bei Gerichtsbescheiden und in Verfahren, die dem Einzelrichter übertragen worden sind, wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit. Dasselbe gilt, wenn sich die Beteiligten des Verfahrens mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden oder den bestellten Berichterstatter einverstanden erklärt haben und der betreffende Berufsrichter von dieser Erklärung Gebrauch macht.

Beim Oberverwaltungsgericht Greifswald, das überwiegend als Rechtsmittelgericht tätig wird, in bestimmten Bereichen aber auch als Eingangsgericht fungiert, wirken ehrenamtliche Richter in Fällen mit, in denen das Oberverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht tätig wird. Bei dem auf Bundesebene eingerichteten Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig wirken ehrenamtliche Richter nicht mit.

Ehrenamtliche Richter sind, wie die Berufsrichter, nur dem Gesetz unterworfen. Sie unterliegen bei der Rechtsfindung keinen Aufträgen oder Weisungen und sind zu absoluter Neutralität verpflichtet. In der mündlichen Verhandlung und bei der Urteilsfindung haben sie die gleichen Rechte und die gleiche Verantwortung wie die Berufsrichter.

TIPP: Ausführliche Informationen zur Berufung und zur Rechtsstellung als ehrenamtlicher Richter gibt es möglicherweise auch auf der auf der Internetseite des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern: www.mv-justiz.de

  • Artikel 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
  • § 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
  • § 9 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
  • § 10 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
  • §§ 19 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
  • § 44 ff Deutsches Richtergesetz (DRiG)
  • § 10 Landesrichtergesetz M-V(LRiG)
  • §§ 5 ff JEVG
  • §§ 15 ff JVEG

Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll des 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

Von dem Amt ausgeschlossen ist, wer

  • infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder gegen wen Anklage wegen einer Tat erhoben worden ist, die den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann,
  • wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
  • nicht das Wahlrecht zum Landtag besitzt.

HINWEIS: Personen, die in Vermögensverfall geraden sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

Zu ehrenamtlichen Richtern können wegen des Prinzips der Gewaltenteilung nicht berufen werden:

  • Bundestags-/Landestagsabgeordnete
  • Mitglieder des Europäischen Parlaments
  • Mitglieder der Bundesregierung oder der Landesregierung
  • Richter, Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie dort nicht ehrenamtlich tätig sind
  • Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
  • Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen

Die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter werden vom Wahlausschuss jeweils auf fünf Jahre aus Vorschlagslisten der Landkreise und der kreisfreien Städte gewählt.

Der Präsident des Verwaltungsgerichts bestimmt die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern, und zwar derart, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. Besondere Sach- oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.

Der ehrenamtliche Richter ist grundsätzlich zur Übernahme des Amtes verpflichtet.

Die Berufung in dieses Amt kann nur ausnahmsweise abgelehnt werden. Dazu sind berechtigt:

  • Geistliche und Religionsdiener
  • Schöffen und andere ehrenamtliche Richter
  • Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtlicher Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind
  • Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen
  • Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben

HINWEIS: In besonderen Härtefällen (z.B. Gebrechlichkeit, vorwiegende Tätigkeit im Ausland oder bei Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder) kann auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden. Die Entscheidung trifft der hierfür zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofs.

Die ehrenamtlichen Richter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Diese umfasst

  • Fahrtkostenersatz,
  • Entschädigung für Aufwand,
  • Ersatz für sonstige Aufwendungen,
  • Entschädigung für Zeitversäumnis,
  • Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung sowie
  • Entschädigung für Verdienstausfall.