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Eichung von Messgeräten: Befugnis für Instandsetzungsbetrieb beantragen

Bei der Eichung wird ein geprüftes Messgerät durch den Hauptstempel als geeicht gekennzeichnet und durch einen Sicherungsstempel gegen Eingriffe geschützt. Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist zeitlich befristet.

Die zuständige Behörde kann Betrieben, die geeichte Messgeräte instand setzen (Instandsetzer), auf deren Antrag die Befugnis erteilen, instand gesetzte Messgeräte durch ein besonderes Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen). Die Betriebe werden als Instandsetzer zugelassen,

  • wenn sie mit den zur Reparatur und Justierung erforderlichen Einrichtungen ausgestattet und geprüfte Normalgeräte vorhanden sind und
  • wenn fachkundiges Personal vorhanden ist.

Als Sachkundenachweis des Personals genügt

  • für den Inhaber des Instandsetzungsbetriebes oder verantwortlichen technischen Mitarbeiter des Betriebes die Meisterprüfung oder mindestens eine fünfjährige Tätigkeit in einem einschlägigen Beruf,
  • für anderes Instandsetzungspersonal die Meister- oder Gesellenprüfung oder eine mindestens einjährige Tätigkeit in einem einschlägigen Beruf. (Bei Instandsetzungspersonal für elektronische Einrichtungen sind weitere Nachweise erforderlich.) 

Häufig sind zur Zulassung auch die Bereithaltung und Kenntnis der Eichordnung und gegebenenfalls weiterer Unterlagen erforderlich.

Die zuständige Behörde kann Angaben und Unterlagen zum Nachweis dieser Voraussetzungen verlangen. Die Befugnis wird schriftlich für bestimmte Messgerätearten erteilt. Dem zugelassenen Betrieb wird ein Instandsetzerkennzeichen zugeteilt. Die Verleihung der Befugnis und die Zuteilung des Instandsetzerkennzeichens erfolgt durch eine Urkunde.  

Sie müssen den Antrag auf Verleihung der Befugnis an die für den Ort Ihrer gewerblichen Niederlassung zuständige Behörde richten. In dem Antrag sind die Messgerätearten, für die die Befugnis beantragt wird, zu benennen. Die zuständige Behörde kann Angaben und Unterlagen zum Nachweis der genannten Voraussetzungen verlangen, soweit es für die Beurteilung des Antrags erforderlich ist.

Gebühren nach Aufwand gemäß Ziffer 14.5.1.1 der Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen

Die Bearbeitungsdauer ist davon abhängig, inwieweit die Voraussetzungen erfüllt werden können. Erst nach dem Erfüllen aller Voraussetzungen erfolgt die (zeitnahe) Anerkennung.