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Einführung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur beantragen

Wenn Sie eine Aquakultur betreiben und beabsichtigen, nicht heimische Fischarten einzuführen oder gebietsfremde Arten umzusiedeln, müssen Sie bei der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaats einen Antrag auf Genehmigung stellen. In Deutschland sind die oberen Fischereibehörden der jeweiligen Bundesländer zuständig. Die zuständige Behörde prüft ihren Antrag und entscheidet, ob es sich um ein routinemäßiges Verfahren oder nicht routinemäßiges Verfahren handelt. Je nach Entscheidung werden weitere Umstände/Umweltfaktoren geprüft. Genehmigungen können nur erteilt werden, wenn die Risikobewertung, einschließlich etwaiger Risikominderungsmaßnahmen, ein geringes Umweltrisiko ergibt.

  • Widerspruch
  • Klage
  • Unterlagen und Angaben entsprechend Leitlinie im „Anhang 1“ der EU-Verordnung (siehe Link Handlungsgrundlage) Im Antrag sind unter anderem folgende Angaben zu machen:
    • Beschreibung des Vorhabens
    • Potenzielle Auswirkungen auf heimische Arten
    • Maßnahmen zur Minimierung dieser Auswirkungen
    • Name des einzuführenden/umzusiedelnden Organismus unter Angabe der Gattung, Art, Unterart usw.
    • Merkmale des Organismus
    • Ziele und Gründe für die Einführung
    • Das von der Einführung betroffene geographische Gebiet; Unterlagen zur Genehmigung eines Krisenplans bei nicht routinemäßigen Einführungen und Pilotphasen („Anhang I – G. Bewirtschaftungsplan“)
    • Gegebenenfalls müssen Angaben zu Risikominderungsmaßnahmen erfolgen.
  • Sie sind Aquakulturbetreiber oder Aquakulturbetreiberin.
  • Die Fischarten und Nichtzielarten, die sie einführen/umsiedeln möchten, dürfen nicht zu negativen ökologischen Auswirkungen führen.

Die Kosten sind sehr stark abhängig von verschiedenen Faktoren, insbesondere vom Aufwand. Die Kosten können vorab angefragt werden.

  • Sie stellen den Antrag auf Einfuhr/Umsiedlung schriftlich bei der zuständigen Behörde.
  • Sie reichen zusätzlich alle Angaben und Dokumente nach Leitlinie Anhang 1 ein.
  • Die Behörde prüft ihren Antrag und entscheidet, ob es sich um ein routinemäßiges oder nicht routinemäßiges Verfahren handelt.
  • Genehmigungen können nur erteilt werden, wenn eine Risikobewertung, einschließlich etwaiger Risikominderungsmaßnahmen, ein geringes Umweltrisiko ergibt.

6 - 14 Monate

Die regelmäßige Bearbeitungsdauer von 6 Monaten beginnt mit der Vollständigkeit der Unterlagen.

Die Einreichung des Antrags hängt nicht von einer bestimmten Frist ab. Im Hinblick auf die Bearbeitungsdauer, sollten Sie den Antrag jedoch mindestens 6 Monate vor dem geplanten Vorhaben einreichen. Die zuständige Behörde hat in der Regel 6 Monate Zeit zur Bearbeitung des Antrags. Anträge können auch für mehrere Verbringungen (Einführung/Umsiedlung) über einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren gestellt werden.

Der Antrag muss vor der Einführung/Umsiedlung nicht heimischer oder gebietsfremder Arten gestellt werden. Einige Arten sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Eine Liste befindet sich in Anhang IV der Verordnung.

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V
Abteilung 7 - Fischerei und Fischwirtschaft