Eingliederungszuschuss Bewilligung SGB III
Ein Eingliederungszuschuss kann gezahlt werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer, den Sie einstellen möchten, zu Beginn der Beschäftigung noch nicht die volle Arbeitsleistung erbringen kann. Zum Beispiel, weil die Person noch nicht über die notwendigen beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse verfügt, die für die Arbeit gebraucht werden und deshalb die Einarbeitungszeit länger dauert als üblich. Eine betriebsübliche Einarbeitung kann jedoch nicht gefördert werden.
Die Förderhöhe und die Dauer der Förderung hängen vom Einzelfall ab. Die Regelförderung ist auf maximal 12 Monate und 50 Prozent des Arbeitsentgelts begrenzt. Für bestimmte Personengruppen (zum Beispiel ältere oder behinderte Menschen) ist eine längere oder höhere Förderung möglich.
Der Eingliederungszuschuss wird monatlich nachträglich als Zuschuss zu den Lohnkosten gezahlt. Dabei wird in der Regel das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das Sie tatsächlich zahlen. Ihr Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird in pauschalierter Form berücksichtigt.
Der Eingliederungszuschuss wird nur dann gezahlt, wenn er zur beruflichen Eingliederung der Person notwendig ist. Einen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss haben Sie nicht.
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn Sie ein bestehendes Arbeitsverhältnis beenden, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten. Eine Förderung ist auch dann nicht möglich, wenn Sie jemanden einstellen möchten, der in den letzten 4 Jahren mehr als 3 Monate versicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt war.
Widerspruch
- Antragsformular
- Arbeitsvertrag
- Ausgefüllter Fragebogen zur Prüfung der Fördervoraussetzungen
- Sie wollen eine schwer in den Arbeitsmarkt zu vermittelnde Person beschäftigen.
- Bei der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer ist anfänglich eine geringere Leistung als üblich zu erwarten.
- Der finanzielle Ausgleich durch den Eingliederungszuschuss ist notwendig, um die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer dauerhaft beruflich einzugliedern.
Es fallen keine Kosten an.
Sie können den Eingliederungszuschuss im Online-Verfahren oder per Post beantragen.
Wenn Sie den Antrag per Post einreichen möchten:
- Setzen Sie sich mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner des Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit in Verbindung. Dort erhalten Sie die Formulare zum Ausfüllen und Hinweise zum Antragsverfahren.
- Wenn Sie bisher noch keinen persönlichen Ansprechpartner haben, wenden Sie sich bitte an die gebührenfreie Arbeitgeber-Hotline 0800 4555520.
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus und reichen Sie ihn bei der Agentur für Arbeit ein.
- Reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen online oder nachträglich per Post ein.
- Sie bekommen dann per Post einen Bescheid von der Agentur für Arbeit
Wenn Sie den Antrag im Online-Verfahren einreichen möchten:
- Rufen Sie das Online-Portal „eServices“ der Bundesagentur für Arbeit auf und folgen Sie den Anweisungen.
- Sofern Sie noch keine Zugangsdaten zum Portal haben, wenden Sie sich an Ihren zuständigen Arbeitgeber-Service
- Sie können den Antrag direkt online ausfüllen.
- Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Antragsverfahren.
Es gibt keine Frist. Sie müssen den Eingliederungszuschuss beantragen, bevor Sie den Arbeitsvertrag mit Ihrer neuen Mitarbeiterin oder Ihrem neuen Mitarbeiter abschließen.
- Informationen zum Eingliederungszuschuss auf der Internetseite der Agentur für Arbeit
- Flyer zum Eingliederungszuschuss auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
- Informationen zur Förderung der Arbeitsaufnahme auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
- Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Eingliederungszuschuss