Eintragung in das Arztregister beantragen
Wenn Sie in Deutschland eine vertragsärztliche oder vertragstherapeutische Tätigkeit in der ambulanten Versorgung nachgehen wollen, müssen Sie sich beim Arztregister eintragen.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen für jeden Zulassungsbezirk ein Arztregister. Zuständig für die Arztregistereintragung ist immer die KV, in deren Zuständigkeitsbereich sich Ihr Wohnsitz befindet (Wohnortprinzip). Die Eintragung in das Arztregister ist Grundvoraussetzung für eine Zulassung oder Anstellung zur vertragsärztlichen/ -psychotherapeutischen Tätigkeit.
- §§ 1 - 10 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) (Arztregister)
- § 95 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte)
- § 95 c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister)
- Artikel 30 in Verbindung mit Anhang V.1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Widerspruch
- Klage
- Geburtsurkunde
- Urkunden, die eine mögliche Namensänderung oder die Berechtigung zum Führen eines Doppelnamens nachweisen (zum Beispiel Eheurkunde)
- Approbationsurkunde
- gegebenenfalls Zeugnis über den Studienabschluss
- Urkunde über die Facharztanerkennung oder die Qualifikation im Richtlinienverfahren der Psychotherapie
- Nachweise/Zeugnisse über bisherige ärztliche/psychotherapeutische Tätigkeit
- Urkunden über abgeschlossene Weiterbildungen
- Promotionsurkunde beziehungsweise Nachweise über das Recht, akademischer Grade oder Titel zu führen
- gegebenenfalls Staatsangehörigkeitsnachweis
- bei fremdsprachlichen Dokumenten: Übersetzung eines staatlich anerkannten beziehungsweise in Deutschland gerichtlich vereidigten Übersetzers oder Übersetzerin
- bei Dokumenten aus Drittstaaten (außerhalb der Europäischen Union): Apostille oder Legalisation
Urkunden müssen Sie im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vorlegen. Die Arztregister können unter Umständen entsprechende Beglaubigungen anfertigen.
Sie müssen:
- als Ärztin oder Arzt approbiert sein und
- einen Nachweis vorlegen über den Abschluss einer Facharztausbildung oder eine in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen Ausbildung gemäß der Richtlinie 2005/36 EG.
Für eine Eintragung als Psychologische*r Psychotherapeutin oder Psychotherapeut müssen Sie:
- als Psychologische*r Psychotherapeut/in approbiert sein und
- einen Nachweis über die Qualifikation im Richtlinienverfahren der Psychotherapie vorlegen
Die Eintragung in das Arztregister müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich mit dem Antragsvordruck beantragen.
- Wenn Sie die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und die Gebühr für die Eintragung bezahlt haben, besteht ein Anspruch auf Eintragung in das Arztregister.
- Sie erhalten dann eine schriftliche Information über die erfolgte Eintragung in das Arztregister.
Bitte beachten Sie: Die Arztregistereintragung in einer Kassenärztlichen Vereinigung ist nicht mit der Eintragung in das bei der Landesärztekammer geführte Register gleichzusetzten.
Zuständig ist gemäß § 4 Absatz 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Zuständigkeitsbereich sich Ihr Wohnsitz befindet (Wohnortprinzip).