Home
Navigation

Emissionen von Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen Überprüfung Einzelmessungen

Als Betreiber einer Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen sind Sie verpflichtet, zur Überwachung der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe in regelmäßigen Abständen die Emissionen durch diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) von einem anerkannten Sachverständigen ermitteln zu lassen. Über die Ergebnisse der Messungen ist  ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen.

Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

  • Emissionsmessbericht

Es fallen keine Kosten an.

Die behördlichen Vorgaben zur Durchführung der Emissionsmessungen sowie zur Vorlage des Emissionsmessberichtes ergeben sich aus dem Genehmigungsbescheid sowie den Regelungen der 13. BImSchV.

Zukünftig soll die Vorlage der Emissionsmessberichte über das Online-Portal „EMBE-Online“ erfolgen.

Einzelmessungen sind frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme und anschließend wiederkehrend spätestens alle drei Jahre mindestens an drei Tagen durchführen zu lassen. Der Messbericht ist der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.