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Energiesteuer Aussetzung

Wenn Sie Kraftstoffe oder Heizstoffe produzieren, lagern oder mit ihnen handeln, kann dies auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen ohne eine Belastung mit der Energiesteuer möglich sein. In bestimmten Fällen wird dadurch jedoch die Steuerentstehung nur zeitlich hinausgeschoben.

Wenn Sie Energieerzeugnisse verbrauchen, wird dies grundsätzlich besteuert. Dies betrifft

  • Benzin,
  • Dieselkraftstoff,
  • leichtes und schweres Heizöl,
  • Flüssiggas,
  • Biodiesel und
  • Pflanzenöl (sofern es zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt ist),
  • Erdgas,
  • Kohle.

Eine Steuerbefreiung, Steueraussetzung oder Steuerentlastung kann gegebenenfalls in Anspruch genommen werden, zum Beispiel

  • zur Förderung umweltfreundlicher Energieträger und Verkehrsmittel
  • im Rahmen der Herstellung von Energieerzeugnissen
  • bei der Verwendung zu nichtenergetischen Zwecken
  • beim Versenden von Energieerzeugnissen an andere Unternehmen in Deutschland bzw. in andere EU-Staaten oder
  • zum Schutz der Wirtschaft vor Wettbewerbsnachteilen.

Hierzu wird ein Antrag benötigt, der durch das örtlich zuständige Hauptzollamt schriftlich genehmigt werden muss.

Voraussetzung sind grundsätzlich Nachweise über die Unternehmereigenschaft (zum Beispiel Handelsregisterauszug, kaufmännische Buchführung) sowie gegebenenfalls Hinterlegung einer Sicherheit in bar oder als Bankbürgschaft.

Allerdings gibt es darüber hinaus grundsätzlich die Möglichkeit, im Nachgang eine Steuerentlastung zu erhalten. Welche Variante vorteilhafter wäre, sollte vorab mit dem zuständigen Hauptzollamt besprochen werden.

  • ein aktueller Registerauszug von Unternehmen, die im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind,
  • einen Lageplan mit dem Lagerort für die Energieerzeugnisse,
  • gegebenenfalls Darstellung zu den einzelnen Rohrleitungen und Anlagen inklusive Zapfstellen auf dem Betriebsgelände, die für die Energieerzeugnisse verwendet werden sollen,
  • Darstellung der Aufzeichnung über Empfang und Verbleib der Energieerzeugnisse,
  • Darstellung der Mengenermittlung für die Energieerzeugnisse,
  • Beschreibung der genauen Tätigkeit des Unternehmens sowie der Verwendung der Energieerzeugnisse im Betrieb.
  • Die Aufzählung der erforderlichen Unterlagen richtet sich dabei immer nach dem jeweiligen Sachverhalt.
  • Bitte erfragen Sie bei dem für Sie zuständigen Hauptzollamt, ob Sie noch weitere Unterlagen einreichen müssen. Schildern Sie dabei nochmals ausführlich Ihren Sachverhalt. Grundsätzlich können Sie Angaben zu den erforderlichen Unterlagen auch dem Antragsformular entnehmen.
  • Sie müssen steuerlich zuverlässig sein.
  • Sie müssen ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen und rechtzeitige Jahresabschlüsse erstellen.
  • Sie müssen gegebenenfalls eine Sicherheit in bar oder als Bürgschaft für den Steuergegenwert von zwei Monaten leisten können.
  • Sie müssen in dem Antrag klar darstellen, welche Energieerzeugnisse Sie herstellen, lagern oder versenden wollen und ob Sie beabsichtigen, ein Energieerzeugnis auch ins Ausland zu verbringen.
  • Laden Sie - in Absprache mit dem örtlich für Sie zuständigen Hauptzollamt - das für Ihren Sachverhalt korrekte Formular online herunter und drucken Sie es aus.
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Beachten Sie die Ausfüllhinweise in dem Formular.
  • Unterschreiben Sie den ausgefüllten Vordruck.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei dem für Sie zuständigen Hauptzollamt ein.
  • Sie erhalten auf dem Postweg einen entsprechenden Bescheid. Bei Steuerentlastungen kann kein Bescheid erstellt werden, Sie erhalten - sofern in Ihrem Antrag keine Fehler gefunden werden - nur den von Ihnen vorher selbst berechneten Entlastungsbetrag.

Eine Aussage über die Bearbeitungsdauer ist aufgrund der Unterschiedlichkeit der möglichen Sachverhalte nicht möglich. Nähere Informationen kann jedoch das örtlich zuständige Hauptzollamt erteilen.

Im Energiesteuergesetz sind je nach dahinterstehendem Sachverhalt unterschiedliche Antragsfristen geregelt. Für detaillierte Informationen sollten Sie sich an das für Sie örtlich zuständige Hauptzollamt werden.

Die Verbrauchsteuersätze können Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung einsehen. Als verbrauchsteuerpflichtiges Unternehmen erhalten Sie von der Zollverwaltung eine oder mehrere Verbrauchsteuernummern.

Ansprechpartner ist das jeweils örtlich zuständige Hauptzollamt. Dieses kann online über die Dienststellensuche oder telefonisch über die Zentrale Auskunft des Zoll erfragt werden.