Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Veterinärmedizinisch-technische Assistentzkraft beantragen
Wer die Berufsbezeichnung "Veterinärmedizinisch-technische Assistentin" oder "Veterinärmedizinisch-technischer Assistent" führen will, benötigt eine gesonderte Erlaubnis nach dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz). Gemäß § 9 und § 10 MTA-Gesetz dürfen bestimmte Tätigkeiten nur von bestimmten Personen ausgeführt werden (vorbehaltene Tätigkeiten). Die Grundlage für die Ausübung des Berufes als Veterinärmedizinisch-technische(r) Assistentin/ -assistent ist die Ableistung der vorgeschriebenen Ausbildung und das Bestehen der staatlichen Prüfung gemäß Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV). Außerhalb des Geltungsbereiches des MTA-Gesetzes abgeschlossene Berufsausbildungen können unter den im MTA-Gesetz beschriebenen Voraussetzungen als gleichwertig anerkannt werden. Bei ausländischen Berufsabschlüssen ist gegebenenfalls eine Eignungsprüfung zu erbringen oder ein Anpassungslehrgang (EU, EWG) oder eine Kenntnisprüfung abzulegen oder eine Anpassungslehrgang mit Prüfung (Drittsaaten) zu absolvieren. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung sind im MTA-Gesetz festgelegt.
Bei Personen aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die eine Ausbildung im Bereich der veterinärmedizinisch-technische Assistenz abgeschlossen haben, kann auf Antrag ein partieller Zugang zum Beruf des veterinärmedizinisch-technische Assistenten bestätigt werden.
Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages können bei Erfüllung der im MTA-Gesetz beschriebenen Voraussetzungen vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich des MTA-Gesetzes ausüben. Dies ist der zuständigen Behörde vorher zu melden.
Erforderlich sind Unterlagen, mit denen die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 2 des MTA-Gesetzes nachgewiesen wird:
- Zeugnis über die erfolgreich bestandene Prüfung gemäß MTA-APrV oder ein als der Prüfung gemäß MTA-APrV gleichwertig anerkannter Ausbildungsnachweis,
- amtliches Führungszeugnis, nicht älter als drei Monate,
- eigene Erklärung, dass gegen den Antragsteller/ die Antragstellerin kein berufsrechtliches Strafverfahren und kein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller/ die Antragstellerin aus gesundheitlicher Sicht zur Ausübung des Berufs nicht ungeeignet ist, nicht älter als drei Monate,
- Nachweis, dass der Antragsteller/ die Antragstellerin über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. *
- Darüber hinaus sind ggf. folgende Unterlagen erforderlich:
- Personalausweis bzw. Reisepass mit aktueller Meldebestätigung,
- kurzer Lebenslauf,
- Bei Antragstellern/ Antragstellerinnen, deren Ausbildungsnachweis nicht als gleichwertig anerkannte Prüfung gemäß MTA-APrV anerkannt wird:
a) Bei Ausbildungsnachweisen aus der EU oder EWR: Bescheinigung über die bestandene Eignungsprüfung oder die Bescheinigung über die Ableistung des Anpassungslehrganges;
b) Bei Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten: Bescheinigung über die bestandene Kenntnisprüfung oder Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Anpassungslehrganges.
* In Mecklenburg-Vorpommern ist der Nachweis über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zu erbringen.
Gemäß § 2 MTA-Gesetz ist die Erlaubnis auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragssteller/ die Antragstellerin:
- die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat (§ 4),
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Nach Aufwand gem. Veterinärverwaltungskostenverordnung (VetKostVO M-V).
- Antragstellung und Einreichung der erforderlichen Unterlagen durch den Antragsteller/ die Antragstellerin.
- Prüfung und Bearbeitung durch die zuständige Behörde (ggf. Anforderung weiterer Unterlagen/ Klärung besonderer Fragestellungen).
- Bescheid über die Erteilung der Erlaubnis/ Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis oder Bescheid über die Ablehnung der Feststellung der Gleichwertigkeit des eingereichten Ausbildungsnachweises mit der Prüfung gemäß MTA-APrV.
In Abhängigkeit des jeweiligen Falls und in Abhängigkeit der Vollständigkeit der Antragsunterlagen mehrere Wochen.
Die erforderlichen Unterlagen/ Nachweise sind in Urschrift, in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Soweit die Unterlagen/ Nachweise nicht in deutscher Schrift ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in amtlich anerkannter Übersetzung vorzulegen.
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V
Abteilung 5, Referat 540