Erlaubnis zum Führen des Zusatzes Landwirtschaftliche Buchstelle zur Berufsbezeichnung beantragen
Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten und niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten, die umfassende Spezialkenntnisse in steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Belangen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft nachweisen, kann die Berechtigung verliehen werden, zur Berufsbezeichnung auch die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen.
Die besondere fachliche Sachkunde ist durch eine mündliche Prüfung vor einem Fachausschuss nachzuweisen, der bei der Steuerberaterkammer gebildet wird. Personen, die ihre besondere Sachkunde durch eine einschlägige Ausbildung nachweisen und mindestens drei Jahre buchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe steuerlich beraten haben, können auf Antrag von der mündlichen Prüfung befreit werden.
Berechtigt zu Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" sind folgende Personen/ Personengruppen und Gesellschaften:
- Die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zum Namen dürfen Partnerschaftsgesellschaften führen, wenn mindestens ein Partner berechtigt ist, diese Bezeichnung zu führen.
- Steuerberatungsgesellschaften dürfen die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zur Firma oder zum Namen zu führen, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.
- Ebenso berechtigt zu Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" sind Vereine, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Personenvereinigungen.
Anträge auf mündliche Prüfung sind von Bewerbern aus Mecklenburg-Vorpommern an die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein zu richten. Anträge, die in der Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern eingehen, werden an die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein weitergeleitet.
Identifikationsdokument; alternativ Reisepass mit Meldebestätigung
Für die Bearbeitung des Antrags auf Verleihung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist eine Gebühr in Höhe von 150 Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung eine andere Summe festgelegt ist.
Die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein berechnet ausweislich ihrer Gebührenordnung für die Verleihung der Berufsbezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" eine Gebühr in Höhe von 350,00 Euro.
Um den Zusatz "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung führen zu können, müssen Sie einen Antrag stellen.
Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist in das Berufsregister einzutragen.