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Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs beantragen

Die Grundlage für die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin. Darüber hinaus bedarf es einer gesonderten Berufszulassung, um in der Bundesrepublik Deutschland die Berufsbezeichnung "Tierärztin/ Tierarzt" führen und den tierärztlichen Beruf ausüben zu dürfen. Diese Berufszulassung ist die Approbation. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation sind in der Bundes-Tierärzteordnung gesetzlich verankert.
Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation gemäß Bundes-Tierärzteordnung nicht erfüllt sind, kann die Berufszulassung alternativ auch durch eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs erfolgen. Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossen Ausbildung für den tierärztlichen Beruf nachweisen. Auf dieser Grundlage kann die Berufszulassung befristet für höchstens 4 Jahre erfolgen. Eine weitere Verlängerung ist nur in wenigen Sonderfällen möglich. 
Dies gilt bis auf Ausnahmen nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die einen Ausbildungsnachweis in einem dieser Staaten erworben haben oder einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis vorlegen, da diese Antragsteller in der Regel zum Erhalt der Approbation berechtigt sind.

Erforderlich sind Unterlagen, mit denen die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation gemäß Bundes-Tierärzteordnung nachgewiesen wird - Abweichungen sind möglich: 

  • Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs
  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit (beglaubigte Kopie des Personalausweises, Passes oder Identitätsnachweis)
  • einen Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf (tierärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder ein sonstiger tierärztlicher Befähigungsnachweis/Ausbildungsnachweis)
  • gegebenenfalls beglaubigter Nachweis der Asylanerkennung, Erlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz oder Besitz einer Einbürgerungssicherung 
  • unterschriebener tabellarischer Lebenslauf: aktuell, kurzgefasst und mit ausführlicher, zeitlich lückenloser Darstellung des Ausbildungswegs und beruflichen Werdegangs
  • Bescheinigung des zukünftigen Arbeitgebers über die Anstellungsmöglichkeit und Begründung (zum Beispiel Arbeitsvertrag, Bedarfsprüfung)
  • Nachweis der Straffreiheit, Führungszeugnis zur Vorlage einer Behörde (Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
  • Ärztliches Gesundheitszeugnis, wonach Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des tierärztlichen Berufes geeignet sind (kein amtsärztliches Zeugnis erforderlich, Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.) 
  • Gegebenenfalls Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse.*

* In Mecklenburg-Vorpommern ist der Nachweis über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zu erbringen. 

Die Unterlagen können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden.
Hinweis: Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie in deutscher Übersetzung beifügen. Die Übersetzung muss durch einen amtlich vereidigten Urkundendolmetscher oder eine amtlich vereidigte Urkundendolmetscherin erfolgen. Diplome, Zeugnisse der tierärztlichen Ausbildung müssen Sie in beglaubigter Übersetzung vorlegen.

Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs gemäß § 2 in Verbindung mit § 11 der Bundes-Tierärzteordnung kann erteilt werden, wenn der Antragsteller/ die Antragstellerin: 

  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergibt
  • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist
  • einen Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf erbracht hat
  • gegebenenfalls eine Möglichkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs in nichtselbständiger Tätigkeit nachweisen kann (z. B. durch Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage).

Über das Erteilen der Erlaubnis entscheidet die zuständige Behörde. Gemäß §11 Bundes-Tierärzteordnung kann die Erlaubnis auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie wird nur mit einer Gesamtdauer von maximal 4 Jahren und widerruflich erteilt. Bei bestimmten Ausnahmen kann der Zeitraum verlängert werden.

In Mecklenburg-Vorpommern wird gemäß Kostenverordnung für Amtshandlungen der Veterinärverwaltung (Veterinärverwaltungskostenverordnung - VetKostVO M-V) für die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs eine Verwaltungsgebühr im Rahmen von EUR 82,00 bis 123,00 erhoben. Die Festsetzung der Gebühr in diesem Rahmen richtet sich nach dem jeweils entstandenen Verwaltungsaufwand.

  • Antragstellung und Einreichung der erforderlichen Unterlagen durch den Antragsteller/ die Antragstellerin
  • Prüfung und Bearbeitung durch die zuständige Behörde (ggf. Anforderung weiterer Unterlagen/ Klärung besonderer Fragestellungen)
  • Bescheid über die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs/ Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs

Weiterführende Informationen: 

In Abhängigkeit des jeweiligen Falls und in Abhängigkeit von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen mehrere Wochen.

Die Unterlagen können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden. Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie in deutscher Übersetzung beifügen. Die Übersetzung muss durch einen amtlich vereidigten Urkundendolmetscher oder eine amtlich vereidigte Urkundendolmetscherin erfolgen. Diplome, Zeugnisse der tierärztlichen Ausbildung müssen Sie in beglaubigter Übersetzung vorlegen.

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V
Abteilung 5, Referat 540
Dreescher Markt 2
19061 Schwerin
Tel.: +49 385 588-6592