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Erstmaliges Tätigwerden als auswärtiger Bauvorlageberechtigte/r in M-V anzeigen (Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten der Ingenieurkammer M-V)

Ingenieure, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung im "Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten" bauvorlageberechtigt, wenn sie eine vergleichbare Berechtigung besitzen und dafür vergleichbare Anforderungen bezüglich des qualifizierenden Hochschulabschlusses und der praktischen Berufstätigkeit erfüllen mussten.

Sie müssen das erstmalige Tätigwerden als auswärtiger Bauvorlageberechtigter vorher der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern anzeigen.

Die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist.

Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist; eine weitere Eintragung in die von der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern geführten Verzeichnisse erfolgt nicht.

Wenn Ihnen die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern auf Antrag bescheinigt hat, dass Sie die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen, werden Sie in das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten eingetragen.

Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern

Der Anzeige über das erstmalige Tätigwerden als auswärtiger bauvorlageberechtigter Ingenieur sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Bescheinigung des betreffenden Staates (nicht älter als drei Monate), dass die Niederlassung als Bauvorlageberechtigter rechtmäßig ist und die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigter nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
  • Nachweis darüber, dass im Staat der Niederlassung für die Tätigkeit als bauvorlageberechtigter Ingenieur mindestens die Voraussetzungen gemäß § 65 Absatz 3 LBauO M-V erfüllt werden mussten (berufsqualifizierender Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens, eine danach mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden)
  • Vorliegen einer vergleichbaren Berechtigung als Bauvorlageberechtigter im Niederlassungsstaat
  • Erfüllung vergleichbarer Anforderungen bezüglich des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses, d. h.
    • eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens und
    • danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden

Gebühr für die Erteilung der Bescheinigung: EUR 125,00

Jahresgebühr für die Führung im "Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten" Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern: EUR 50,00

Nähere Informationen finden Sie in der Gebührensatzung der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern.

  • Reichen Sie die Anzeige bei der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern ein. Sie können zusammen mit der Anzeige
    • die Bestätigung der Anzeige sowie
    • die Bescheinigung, dass Sie die vorgeschriebenen Voraussetzungen nach § 65 Absatz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern erfüllen, beantragen.
  • Wenn Sie die Bescheinigung beantragt haben:
    • wird Ihr Antrag durch den Eintragungsausschuss bearbeitet.
    • Gegebenenfalls ist das Nachreichen von Unterlagen erforderlich.
    • Mit der Bescheinigung erfolgt die Eintragung in das "Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten".

ca. 3 Monate

keine

Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin
Tel.: 0385/558360
Fax: 0385/55836-30
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