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Na­vi­ga­ti­on

Eu­ro­pa­wahl: Wähl­bar­keit fest­stel­len

Sie kön­nen sich zur Eu­ro­pa­wahl un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen selbst zur Wahl stel­len. Sie müs­sen hier­für zu­nächst wähl­bar sein.

Wenn Sie die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit be­sit­zen, sind Sie wähl­bar, wenn Sie die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit auch am Wahl­tag be­sit­zen. Au­ßer­dem müs­sen Sie am Wahl­tag voll­jäh­rig sein. Sie sind al­ler­dings nicht wähl­bar, wenn Sie auf Grund ei­ner ge­richt­li­chen Ent­schei­dung Ihr ak­ti­ves Wahl­recht oder Ih­re Wähl­bar­keit ver­lie­ren oder kei­ne öf­fent­li­chen Äm­ter wahr­neh­men dür­fen.

Wenn Sie Uni­ons­bür­ge­rin oder Uni­ons­bür­ger sind, sind Sie wähl­bar, wenn Sie in Deutsch­land ei­ne Woh­nung oder Ih­ren ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt ha­ben. Au­ßer­dem müs­sen Sie am Wahl­tag die Staats­an­ge­hö­rig­keit ei­nes Mit­glied­staa­tes der Eu­ro­päi­schen Uni­on be­sit­zen und min­des­tens 18 Jah­re alt sein. Sie ver­lie­ren Ih­re Wähl­bar­keit wie­der­um, wenn Sie in Deutsch­land oder Ih­rem Her­kunfts­land vom ak­ti­ven Wahl­recht aus­ge­schlos­sen wur­den oder Ih­nen Ih­re Wähl­bar­keit auf Grund ei­ner ge­richt­li­chen Ent­schei­dung ab­erkannt wur­de. Sie sind auch nicht wähl­bar, wenn Sie in Deutsch­land auf Grund ei­ner ge­richt­li­chen Ent­schei­dung kein öf­fent­li­ches Amt aus­üben dür­fen.

ge­ge­be­nen­falls Per­so­nal­aus­weis bzw. aus­län­di­sches Aus­weis­do­ku­ment

Sie sind wähl­bar, wenn

  • Sie die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit oder die Staats­an­ge­hö­rig­keit ei­nes Mit­glied­staa­tes der Eu­ro­päi­schen Uni­on be­sit­zen und
  • das 18 Le­bens­jahr voll­endet ha­ben.

Zu­dem dür­fen Sie nicht vom Wahl­recht aus­ge­schlos­sen sein.

Ih­re Wähl­bar­keit ist im amt­li­chen Mel­de­re­gis­ter hin­ter­legt.


So­weit dies nicht der Fall ist und Sie der Auf­fas­sung sind, den­noch wähl­bar zu sein, wen­den Sie sich bit­te an die zu­stän­di­ge Ge­mein­de­ver­wal­tung.

In Meck­len­burg Vor­pom­mern ist die zu­stän­di­ge Stel­le in den amts­frei­en Ge­mein­den die Ge­mein­de­ver­wal­tung, in den Städ­ten die Stadt­ver­wal­tung und in den Äm­tern die Amts­ver­wal­tung.

ab­hän­gig vom Ein­zel­fall

In amts­an­ge­hö­ri­gen Ge­mein­den die Amts­vor­ste­her und für die üb­ri­gen Ge­mein­den die Bür­ger­meis­ter.