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Förderung der Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie, gemeinnützige Arbeit Beantragung

Zuwendungszweck
 

Ziel der Förderung ist es, Personen, die zu einer Geldstrafe verurteilt sind und diese nicht bezahlen können, durch geeignete Maßnahmen bei der Ableistung freier, gemeinnütziger Arbeit zu unterstützen und damit die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden.

Gegenstand der Zuwendung

Durch Vermittlung, Anleitung, Betreuung und Überwachung in freie, gemeinnützige Arbeit soll der Zielgruppe geholfen werden, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige, rechtsfähige Vereine des privaten Rechts, die Zuwendungen auch an durch das JM anerkannte Träger (Beschäftigungsgeber) für die Anleitung und Betreuung gem. Nr. 1 der Richtlinie genannten Personenkreis weiterreichen können.

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

In der Regel erfolgt eine Anteilfinanzierung für Personal- und Sachkosten.

Richtlinie wurde mit Verwaltungsvorschrift vom 12.03.2020 aufgehoben (III 260a / 4330-2SH).

Maßnahmenbeschreibung

Antragsteller muss seinen Sitz in M-V haben und seine Einrichtungen in M-V betreiben

  • Maßnahme muss ordnungsgemäß und zweckentsprechend durchgeführt werden, hierzu gehört insbesondere die Zusammenarbeit mit den Staatsanwaltschaften und den Justizvollzugsanstalten
  • Der Zuwendungsempfänger hat eine anonyme Statistik für den Zuwendungsgeber über Art und Umfang der erbrachten Leistungen zu führen und jährlich einen Sachbericht zu erstellen.

Die Zuwendung zur Förderung der Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie, gemeinnützige Arbeit muss unter Verwendung des vorgesehenen Vordrucks beantragt werden:

  • Den Antrag erhalten Sie bei der Bewilligungsbehörde.
  • Nach Eingang Ihres vollständigen Antrages wird dieser durch die Bewilligungsbehörde geprüft und Sie erhalten zeitnah eine Entscheidung.

keine

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung im Wege einer Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Die Zuwendungspraxis wurde am 01.01.2017 auf Dienstleistungsverträge umgestellt. Daher wurde die Richtlinie aufgehoben. Derzeit bestehende Dienstleistungsverträge wurden im Rahmen eines Vergabeverfahrens geschlossen. Die Vertragslaufzeit ist derzeit bis Ende 2020 vorgesehen.

Die für Sie zuständige Behörde finden Sie über folgendem Link: