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Förderung des Einsatzes von Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen Beantragung

Förderzweck: Das Land fördert den Einsatz von Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen in Familien in besonderen Lebenslagen.
 

Gegenstand der Förderung: ist die Tätigkeit der Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen durch die Übernahme von Honorarkosten in Form von Personal- und Sachkosten

Fördermittelempfänger: sind die örtlichen Gesundheitsämter, die den Einsatz der Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen koordinieren und nach Abrechnung durch die Fachkräfte die Honorarkosten an diese auszahlen.

Art und Umfang, Höhe der Förderung: im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel

Familien, die in verschiedener Weise stark belastet sind, werden durch Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen begleitet und beraten. Diese kostenlose Unterstützung beginnt nach Ablauf der 8. Lebenswoche des Kindes und ist maximal bis zum Ende des 1. Lebensjahres des Kindes möglich. Die Vermittlung erfolgt über das zuständige Gesundheitsamt. Die Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen stellen für die Familien eine Ansprechpartnerin zu Themen wie Elternsein, Ernährung und Pflege des Babys oder der Neuorganisation des Alltags mit Kind dar. Zudem können sie als Unterstützung z. B. zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Familien, Motivation zur Wahrnehmung der U-Untersuchungen, Abbau von Unsicherheiten und Ängsten oder der Verletzungsprävention dienen. Familienhebammen und Familien- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen sind staatlich examinierte Hebammen bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen mit einer Zusatzqualifikation in Frühen Hilfen. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der psychosozialen, medizinischen Beratung und Begleitung der Eltern und ihrer Kinder. Des Weiteren arbeiten die Familienhebammen sowie die Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen mit anderen Berufsgruppen und Institutionen (wie z. B. Wohnungsämtern, Suchtberatungsstellen, usw.) zusammen.

Grundsätze zum Einsatz der Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen in Mecklenburg-Vorpommern

Die erforderlichen Unterlagen richten sich nach dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt.

  • Familien im Kontext der Frühen Hilfen, die sich in einer besonderen Lebenslage befinden
  • Nach Ablauf der 8. Lebenswoche nach der Geburt bis maximal zum Ende des 1. Lebensjahres des Kindes

Der Verfahrensablauf richtet sich nach dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt.

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt.

Die Fristen richten sich nach dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt.

Die Vermittlung erfolgt über das zuständige Gesundheitsamt.