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Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen im Bereich des Städtebaus beantragen

Zuwendungszweck

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Mittel des Bundes für Investitionen finanzschwacher Gemeinden für den Bereich Städtebau einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau und Brachflächenrevitalisierung.

Gegenstand der Zuwendung

Die Finanzhilfen werden insbesondere für Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne von §148  Absatz 2 Nummer 3 BauGB sowie Erschließungsmaßnahmen im Sinne von §147 Satz 1 Nummer 4 BauGB gewährt.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern als Grund-, Ober- oder Mittelzentren benannten und nachweislich finanzschwachen Gemeinden.

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die  Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Zuwendung beträgt in der Regel 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Eine Zuweisung von Kofinanzierungsmitteln des Landes zur Erbringung des kommunalen Eigenanteils ist möglich. Vergabevorschriften sind einzuhalten. Mittelanforderungen werden auf Grundlage bezahlter Rechnungen gestellt.

Gegen den Bewilligungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern erhoben werden.

Neben dem vollständig ausgefüllten und rechtsverbindlich unterzeichneten Antragsformular werden als entscheidungsrelevante Unterlagen benötigt:

  • RUBIKON-Auszug mit den Daten der Haushaltsplanung 2015,
  • Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zur finanziellen Leistungsfähigkeit,
  • Projektbeschreibung mit Bauzeitenplan,
  • Lageplan,
  • ggf. gesonderte nachvollziehbare Begründung als Nachweis des städtebaulichen Bezugs des Projektes,
  • ggf. tabellarische Kurzdarstellung der Genehmigungssituation,
  • ggf. behördliche Genehmigungen bzw. sonstige notwendige Stellungnahmen (bei Schulen die Stellungnahme des jeweils zuständigen Trägers der Schulentwicklungsplanung sowie des für Schulen zuständigen Ministeriums zur Bestandsfähigkeit des Schulstandortes, bei Sportstätten und Sportplätzen die Stellungnahme des für den Sport zuständigen Ministeriums sowie ein von diesem Ministerium anerkanntes Raum- und Funktionsprogramm, bei Kindertageseinrichtungen die Bestätigung des jeweils zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfeplanung, bei sonstigen bildungsbezogenen Projekten eine Entwicklungsplanung auf Basis von Konzepten und differenzierter längerfristig nachgewiesener Bedarfe),
  • Raum- und Funktionsprogramm bei Bildungs- und Kindertageseinrichtungen,
  • Nachweis des baufachlichen Vorgesprächs, soweit erforderlich, vgl. Ziffer 6.5 FG KInvF,
  • Darlegung der Bemühungen zur Ausschöpfung anderer Fördermöglichkeiten, ggf. weitere Zuwendungsanträge bzw. Bescheide anderer Zuwendungsgeber sowie weitere Finanzierungsnachweise.

Die Einholung weiterer Auskünfte und Unterlagen zum Zwecke der Entscheidung über den Förderantrag und zur Bemessung der Bewilligungshöhe bleibt der Bewilligungsbehörde weiterhin vorbehalten.

Für jede Maßnahme ist der städtebauliche Bezug nachzuweisen. Ein städtebaulicher Bezug ist gegeben, sofern sich die Maßnahme in einem festgelegten Städtebaufördergebiet befindet. Befindet sich die Maßnahme in keinem festgelegten Städtebaufördergebiet, kann der Nachweis erfolgen über eine integrierte Fach- und Rahmenplanung oder gesonderte nachvollziehbare Begründung.

Der Förderung von Schulen und der mit ihnen zusammenhängenden Sporthallen wird eine Stellungnahme des jeweils zuständigen Trägers der Schulentwicklungsplanung sowie des für Schulen zuständigen Ministeriums zur Bestandsfähigkeit des Schulstandortes zugrunde gelegt.
Eine Förderung von Sportstätten und Sportplätzen erfolgt auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Sport zuständigen Ministeriums.
Eine Förderung von Kindertageseinrichtungen setzt die Bestätigung über die Ausrichtung der Maßnahme am öffentlichen Jugendhilfeplan des jeweils zuständigen Trägers voraus.
Sonstige bildungsbezogene Projekte werden in der Regel nur auf der Grundlage einer Entwicklungsplanung auf Basis von Konzepten und differenzierter längerfristig nachgewiesener Bedarfe gefördert. Bei Sporthallen sowie Funktionsgebäuden von Sportplätzen ist die Vorlage eines vom für den Sport zuständigen Ministerium anerkannten Raum- und Funktionsprogramms erforderlich.

Mit dem Bau darf vor Erteilung des Zuwendungsbescheids nicht begonnen werden. Abweichend von 1.3 der VV zu § 44 LHO M-V kann durch die Bewilligungsbehörde ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn zugelassen werden. Im Jahr 2021 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2020 vollständig abgenommen werden und die im Jahr 2021 vollständig abgerechnet werden.

Die Gesamtfinanzierung des Projektes und die Finanzierung der Folgekosten müssen gesichert sein.

Andere Fördermöglichkeiten sind auszuschöpfen. Der Antragsteller ist verpflichtet, entsprechende Angaben über beabsichtigte, laufende oder erledigte Anträge bei anderen öffentlichen Förderbehörden zu machen und diesbezügliche spätere Änderungen der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.

Die Finanzhilfen ersetzen keine anderen Förderwege des Bundes. Nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz geförderte Investitionen können nicht gleichzeitig nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b Grundgesetz oder nach Artikel 91a Grundgesetz oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden. Der nach § 6 Absatz 1 KInvFG bestimmte Finanzierungsanteil der Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände darf nicht durch EU-Mittel ersetzt werden. Auch dürfen die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden.

Investitionsprogramme der KfW können in Anspruch genommen werden, soweit darin keine Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt enthalten sind.

Der formgebundene, vollständig ausgefüllte Antrag sowie der eventuelle Antrag auf Zuweisung von Kofinanzierungsmitteln des Landes für die Erbringung des kommunalen Eigenanteils sind bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Bewilligungsbehörde ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern.
Sie erlässt mit Zustimmung des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung den Bewilligungsbescheid.

Mit dem Vorhaben darf nicht vor Erteilung des Zuwendungsbescheides bzw. einer Genehmigung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen werden.

einzelfallbezogen

Aufgrund der inhaltlichen und sachlichen Nähe zur Städtebauförderung gelten die Maßgaben der Städtebauförderrichtlinien des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StBauFR) i. d. F. v. 20.10.2011, soweit nicht in den Fördergrundsätzen Abweichendes geregelt ist.

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (Bewilligungsbehörde)
Sandra Luther 0385 6363-1375
Ramona Hedrich 0385 6363-1317