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Förderung von Schuldner-/Verbraucherinsolvenzberatungsstellen in Mecklenburg-Vorpommern Beantragung

Die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung umfasst die Beratungen und Hilfsangebote von anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen für Familien und Einzelpersonen mit Ver- oder Überschuldungsproblemen einschließlich der Vorbereitung auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren und eine Restschuldbefreiung. Das schließt sowohl geeignete finanzielle als auch sozialpädagogische Beratung und die Ermittlung erforderlicher weiterführender Beratung und sozialer Hilfen ebenso wie Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Verbraucherinsolvenzberatung ein.

Die Beratung beinhaltet insbesondere:

  • die Klärung der persönlichen/familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Situation der Ratsuchenden sowie Feststellung der Schuldensituation,
  • die Überprüfung der gegenüber einer Schuldnerin/einem Schuldner geltend gemachten Forderungen sowie Prüfung von Kreditverträgen,
  • die Pfändungsschutz-Konto-Beratung inkl. Bescheinigung,
  • die Verhandlungen über Schuldennachlässe mit Gläubigern,
  • die Anleitung zum wirtschaftlichen Verhalten wie z. B. Budgetberatung, um eine anhaltende wirtschaftliche Selbstbewältigungskompetenz der Ratsuchenden wiederherzustellen oder zu festigen,
  • Öffentlichkeits- und Präventionsarbeit,
  • das Aufzeigen von geeigneten Maßnahmen zur Unterstützung der Existenzsicherung (inklusive Krisenintervention),
  • die Einleitung von geeigneten strukturellen Maßnahmen, die zur wirtschaftlichen Konsolidierung der Ratsuchenden beitragen,
  • die außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans nach den Vorschriften der Insolvenzordnung,
  • die Einleitung erforderlicher Maßnahmen, die der Schuldnerin/dem Schuldner die Möglichkeit eröffnen, das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuld-befreiungsverfahren entsprechend der Insolvenzordnung in Anspruch nehmen zu können.

Zur Leistungserbringung kommen folgende Methoden zum Einsatz:

  • Informationsgespräche,
  • primäre Krisenintervention,
  • Kurzberatung,
  • psychosoziale Problemexploration,

              --> Begleitung des gesamten Entschuldungsprozesses im Sinne ganzheitlichen Handelns,

              --> Erschließen der Mitwirkungsmöglichkeiten (Ressourcen) der Schuldnerin/des Schuldners und Hilfe zur Selbsthilfe.

  • Antragsformular
  • Finanzierungsplan
  • Bedarfsbestätigung des jeweiligen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt oder Gemeinde

Welche Unterlagen im Weiteren erforderlich sind, kann dem Antragsformular entnommen werden.

Weitere Unterlagen können von der Bewilligungsbehörde zur Beurteilung und Prüfung des Vorhabens angefordert werden.

  • Die Beratungsstelle muss als geeignete Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer der Insolvenzordnung anerkannt sein und in Mecklenburg-Vorpommern Schuldner-/Verbraucherinsolvenzberatung durchführen,
  • Die für die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung eingesetzten Fachkräfte müssen die Voraussetzungen gemäß § 3 des Insolvenzausführungsgesetzes und § 2 der Insolvenzanerkennungsverordnung erfüllen,
  • Es ist sicherzustellen, dass jede rat- und hilfesuchende Familie und Einzelperson unentgeltlich und gebührenfrei beraten wird,
  • die Träger der Beratungsstelle müssen erklären, dass sie

             --> inhaltlich und organisatorisch eng mit sozialen Diensten zusammenarbeiten,

             --> die Freiwilligkeit der Beratung und den Persönlichkeitsschutz sowie die Schweigepflicht nach § 203 StGB und den Datenschutz gewährleisten,

  • die Träger erbringen grundsätzlich einen angemessenen Eigenbeitrag, der mindestens 5 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen soll. Zudem ist Zuwendungsvoraussetzung die Förderung von mindestens 45 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben durch die Landkreise oder kreisfreien Städte,
  • Zuwendungen werden höchstens bis zu einem Versorgungsschlüssel von einer vollzeitbeschäftigten Fachkraft auf je 25.000 Einwohner im jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt (Bevölkerungsstand zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres) gewährt,
  • die Träger legen dem Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung MecklenburgVorpommern und dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern bis zum 28. Februar des dem Förderjahr folgenden Jahres eine landeseinheitliche Statistik und eine verbale Einschätzung zur Überschuldungssituation vorzulegen sowie die Beteiligung an der einschlägigen Bundesstatistik sicherzustellen,
  • der Zugang zu den Beratungsstellen soll barrierefrei im Sinne von § 6 Landesbehindertengleichstellungsgesetz erfolgen.
  • die Sprechzeiten der Beratungsstellen sind öffentlich bekannt zu geben. Sie sind so einzurichten, dass auch Erwerbstätigen die Möglichkeit einer Inanspruchnahme ermöglicht wird,
  • unter den in § 12 Absatz 3 des Wohlfahrtsfinanzierungs- und -transparenzgesetzes genannten Voraussetzungen ist eine Eintragung in der Transparenzdatenbank des Landes Mecklenburg-Vorpommern erforderlich.
  • Anträge auf eine Zuwendung für das kommende Jahr sind schriftlich unter Verwendung eines bereitgestellten Antragsformulars an das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu richten.
  • Die Bewilligung erfolgt mittels Zuwendungsbescheid; Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

Antragsfrist: 31. Oktober des dem Bewilligungsjahr vorangehenden Jahres

Landesamt für Gesundheit und Soziales