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Förderung: Zuschuss für das Brandschutzwesen beantragen

Was wird gefördert?

Durch die Zuwendung soll das Ehrenamt der Feuerwehren und des Feuerwehrsports gefördert werden. Der Landesfeuerwehrverband M-V e.V. erhält für die Durchführung verschiedener Maßnahmen im Bereich der Jugendfeuerwehr Zuwendungen: 

a) Maßnahmen zur Durchführung von Jugendfeuerwehrwettkämpfen
b) Personalkosten des Jugendkoordinators
c) Maßnahmen der Landesjugendfeuerwehrarbeit
d) Unterstützung der Kreis- und Stadtfeuerwehrverbände für Aktivitäten der Jugendfeuerwehren auf Gemeinde- und Amtsebene

Des Weiteren erhält der Landesfeuerwehrverband M-V e.V. Zuwendungen zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Maßnahmen. Hierzu zählen u.a. die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Facharbeit des Verbandes.
Ebenso werden Maßnahmen zur Durchführung von Feuerwehrwettkämpfen durch Zuwendungen gefördert.

Wer wird gefördert?

Landesfeuerwehrverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung jeweils in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Die Höhe ist abhängig von den jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.

Widerspruch bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides möglich.

  • Antrag mit Finanzierungsplan
  • bei Förderung von Personalkosten ebenfalls Tätigkeitsdarstellung und Eingruppierung einreichen
  • bei neuen Projekten - Konzept erforderlich
  • für Abrechnung - Verwendungsnachweis 
  • Abrechnungsbelege auf Anfrage
    • werden stichprobenartig geprüft

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung. Eine Zuwendung kann unter den folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
Das Land hat ein berechtigtes Interesse an der Erfüllung bestimmter Projekte durch den Landesfeuerwehrverband M-V e. V. (§ 23 LHO).

Der Zweck kann durch die Übernahme von Bürgschaften und Garantien oder anderen Gewährleistungen nicht erreicht werden.
Beim Zuwendungsempfänger muss eine ordentliche Geschäftsführung gesichert sein. Er muss zudem organisatorisch in der Lage sein, die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung zu gewährleisten und nachzuweisen.
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.
Bei jährlich aufeinanderfolgenden Zuwendungen muss der Zuwendungsempfänger Verpflichtungen aus zurückliegenden Verwendungsnachweisverfahren erfüllt haben.

Zuwendungen nach Nummer 3 dieser Richtlinie werden nur dem Landesfeuerwehrverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. gewährt. 

  • Bereits zum Ende eines Haushaltsjahres kann der Landesfeuerwehrverband M-V e.V. einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Projektförderung für das nächste Haushaltsjahr stellen.
  • Der Antrag ist schriftlich beim LPBK M-V einzureichen. Notwendige Anlagen sind diesem beizufügen. 
  • Sind die Voraussetzungen gegeben und stehen die entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung, ist der Antrag schriftlich zu bescheiden. 
  • Der Zuwendungsbetrag steht nur begrenzt im Rahmen des laufenden Haushaltsjahres zur Verfügung. Es gilt, den Bewilligungszeitraum zu beachten. 
  • Der Landesfeuerwehrverband M-V e.V. ist u.a. verpflichtet, sämtliche finanzielle Änderungen dem LPBK M-V gegenüber anzuzeigen. Dieses gilt ebenso, wenn der Zuwendungszweck nicht mithilfe der Zuwendung zu erreichen ist. 
  • Weitere Verpflichtungen können sich aus den Nebenbestimmungen, die im Zuwendungsbescheid formuliert sind, ergeben.
  • Die Verwendung der Zuwendung ist durch den Landesfeuerwehrverband M-V e.V. bis zum 30. Juni des Folgejahres gegenüber dem LPBK M-V nachzuweisen. Für den Nachweis ist ein einfacher Verwendungsnachweis ausreichend.
  • Belege sind durch den Landesfeuerwehrverband M-V e.V. nach Vorlage des Verwendungsnachweises 5 Jahr lang aufzubewahren, soweit keine längere Aufbewahrungsfrist steuerrechtlich vorgeschrieben ist.

Die Bearbeitung des Antrags hängt davon ab, wann die Haushaltsmittel für das entsprechende Haushaltsjahr bereitgestellt werden.
Sobald die Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, dauert die weitere Bearbeitung des Antrags ca. 2 Wochen.

  • Zuwendungen werden für das laufende Haushaltsjahr gewährt 
    • Bewilligungszeitraum im Bescheid beachten
  • Verwendungsnachweise sind bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erbringen
  • Abrechnungsbelege sind nach Vorlage des Verwendungsnachweises 5 Jahre lang aufzubewahren