Förderung: Zuschuss für den Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur beantragen
Was wird gefördert?
Gefördert wird des Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, zur regionalpolitischen Flankierung von Strukturproblemen und zur Unterstützung von regionalen Aktivitäten.
Folgende Maßnahmen werden dabei berücksichtigt:
- Erschließung, Ausbau, Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten
- Verkehrsanlagen zur Anbindung von Gewerbegebieten
- öffentliche Einrichtungen und Geländeerschließung des Tourismus
- Innovations-, Forschungs-, Telematik-, Technologie-, Gründerzentren oder -parks
- Einrichtungen der beruflichen Aus- und Fortbildung
- Anlagen zur Beseitigung oder Reinigung von gewerblichem Abwasser und Abfall
- Hafeninfrastruktureinrichtungen
- Forschungsinfrastrukturen und Forschungseinrichtungen
- Erarbeitung Integrierter Regionaler Entwicklungskonzepte durch Dritte
- Installation von Regionalmanagements, Regionalbudgets sowie Kooperationsnetzwerken und Innovationsclustern
- Planungs- und Beratungsleistungen zur Vorbereitung und Durchführung förderfähiger Infrastrukturmaßnahmen
- Energieinfrastrukturen
Wer wird gefördert?
- Vorzugsweise Gemeinden, Ämter und Landkreise, Zweckverbände sowie weitere Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts und Gemeindeverbände des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die der Kommunalaufsicht unterstehen, sowie andere juristische Personen des öffentlichen Rechts.
- Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllt sind und dies vom Finanzamt anerkannt ist oder andere juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind; in diesen Fällen ist eine Besicherung eventueller Haftungs- und Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen.
- Zuwendungen für Forschungsinfrastrukturvorhaben werden nur an vom Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit als Kompetenzzentrum anerkannte wirtschaftsnahe gemeinnützige außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen ausgereicht.
- Im Bereich Kooperationsnetzwerke und Clustermanagement sind Zusammenschlüsse von mindestens 3 Partnern notwendig, davon mindestens ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und weitere Partner aus wirtschaftsnahen Einrichtungen.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung beträgt für wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen in der Regel 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung kann bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, wenn sich das Vorhaben in eine regionale Entwicklungsstrategie einfügt und wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- die geförderte Infrastrukturmaßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt oder
- das Vorhaben leistet einen Beitrag zur notwendigen Transformation zu einer klimaneutralen und insgesamt nachhaltigen Wirtschaft
- das Vorhaben leistet in besonderer Weise einen Beitrag zur Fachkräftesicherung.
Bei Hafeninfrastrukturen sind für die Bestimmung des Zuwendungshöchstsatzes in Ergänzung zu den genannten Festlegungen zusätzliche Bestimmungen zu beachten.
Bei der Erschließung von Gewerbe- und Industriegebieten kann die Zuwendung bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Die Zuwendung kann bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, wenn sich das Vorhaben in eine regionale Entwicklungsstrategie einfügt und zusätzlich die nachfolgenden Bedingungen für nachhaltige Industrie- und Gewerbegebiete erfüllt sind:
- Im Aufstellungsbeschluss der Gemeinde für den Bebauungsplan müssen die Vorhabenflächen als nachhaltiges Industrie- oder Gewerbegebiet festgelegt worden sein,
- bei Vorhaben mit einem erheblichen Anteil an Flächen nach § 9 der Baunutzungsverordnung muss der Antragsteller in einem verpflichtenden Energiekonzept darlegen, dass die Versorgung mit Wärme und Elektrizität zu einem durchschnittlichen Anteil von mehr als 50 Prozent über ein Arealnetz aus lokal produzierten erneuerbaren Energien im Sinne der Begriffsbestimmung in § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen soll,
- bei Vorhaben ohne einen erheblichen Anteil an Flächen nach § 9 der Baunutzungsverordnung müssen zusätzlich zu den vorgenannten Voraussetzungen folgende Festsetzungen im verpflichtenden Energiekonzept geregelt sein:
- anzusiedelnde Gewerbebetriebe müssen weitestgehend mit Dach- oder Fassaden-Photovoltaik-Anlagen ausgestattet werden,
- Gebäude müssen eine überdurchschnittliche Energieeffizienz erreichen durch Ausrichtung der Gebäude zur aktiven und passiven Nutzung der Sonnenstrahlung, durch energetische Gebäudestandards 10 Prozentpunkte über den Energieeffizienzhaus-Standards, die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau entwickelt worden sind, digitale Unterstützungsmaßnahmen wie Breitbandanbindung, Smart-Grids sowie intelligente Straßen- und Wegebeleuchtung,
- Sicherung nachhaltiger Mobilität durch Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr mit dem Ziel der Kooperation von Verkehrsunternehmen mit Gewerbebetrieben zur Abstimmung der Taktung der Anbindung sowie der Förderung der E-Mobilität und den Einsatz alternativer Kraftstoffe,
- reduzierte Flächenversiegelung durch flächeneffizientes Bauen und überdurchschnittliche Grünordnungsmaßnahmen und
- Sicherung eines nachhaltigen Wassermanagements durch naturnahe Regenwasserbewirtschaftung und Maßnahmen der effizienten Wassernutzung.
Die Zuwendung beträgt für Integrierte Regionale Entwicklungskonzepte bis zu 75 Prozent, maximal 100.000,00 EUR und für Planungs- und Beratungsleistungen bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Unternehmensnetzwerke können für eine Dauer von maximal 3 Jahren mit einem Zuschuss von bis zu 75 Prozent, maximal 200.000,00 EUR bei mindestens 3 Partnern, gefördert werden.
Bei Forschungsinfrastrukturvorhaben beträgt die Zuwendung bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei die Beihilfeintensität 50 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben nicht überschreiten darf.
Es gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in der Verwaltungsvorschrift “Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für den Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur (Infrastrukturrichtlinie, VV des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit vom 06. März 2024 - V-250) Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
Es besteht kein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Gewährung der Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Formgebundener Antrag sowie
- Flächennutzungsplan, Lageplan, Bebauungsplan für das Vorhaben (soweit vorhanden); sonst Bescheinigung der zuständigen Behörde über die voraussichtliche Vereinbarkeit des Vorhabens mit raumordnungs- und landesplanerischen Zielen,
- Grundbuchauszug/Auszug aus dem Eigentümerverzeichnis oder sonstiger geeigneter Nachweis über die bestehenden Eigentumsverhältnisse,
- Baubeschreibung,
- Investitions- und Finanzierungsplan; Grunderwerbskosten sind gesondert auszuweisen,
- ggf. Stellungnahme von Industrie- und Handelskammer/Handwerkskammer,
- ggf. Erklärung der zuständigen Stelle über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit Umweltschutzbelangen,
- Erklärung über Vorsteuerabzugsberechtigung,
- Prüfvermerke der fachtechnischen Dienststellen,
- ggf. Nachweis über den Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht,
- ggf. Nachweis über die steuerrechtliche Begünstigung nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung,
- Angaben über ggf. bestehende wirtschaftliche, rechtliche und personelle Verflechtungen zwischen Träger, Betreiber und Nutzer.
Die Zuwendungen sind an folgende allgemeine Voraussetzungen gebunden:
a) Das Vorhaben muss im Zusammenhang mit der Schaffung und Sicherung gewerblicher Arbeitsplätze notwendig sein.
b) Sollten Antragsteller (späterer Zuwendungsempfänger), Betreiber und Eigentümer der Infrastrukturmaßnahme auseinanderfallen, ist eine Regelung zur Wertabschöpfung zu verankern, die sicherstellt, dass etwaige Gewinne oder Vorteile beim Zuwendungsempfänger, Betreiber und Eigentümer der Infrastruktur abgeschöpft werden und nach Abzug der Aufwendungen nach Ablauf der Bindungsfrist an den Zuwendungsgeber abgeführt werden.
c) Betreiber und Nutzer sowie Zuwendungsempfänger und Nutzer der geförderten Infrastruktureinrichtung dürfen weder rechtlich, personell noch wirtschaftlich verflochten sein.
d) Zuwendungen können nur für Vorhaben gewährt werden, mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Bauvorhaben gelten Planung, planungsbezogene Bodenuntersuchung, Grunderwerb, Herrichten des Grundstücks, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Abweichend von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO kann ein vorzeitiger Vorhabenbeginn auf schriftlichen Antrag durch die Bewilligungsbehörde, mit Zustimmung des für Infrastruktur zuständigen Ministeriums genehmigt werden. Der vorzeitige Vorhabenbeginn erfolgt auf eigenes Risiko des Antragstellers.
e) Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens und die Finanzierung der Folgekosten müssen nach den Vorgaben der Kommunalverfassung gesichert sein. Bei Zuwendungen an kommunale Körperschaften finden hierzu die daneben die Regelungen der Anlage 3 der VV zu § 44 LHO (VV-K) Anwendung (Vereinbarkeit der Maßnahme mit der finanziellen Leistungsfähigkeit).
f) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten, mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen.
Daneben gelten sonstige sowie spezifische Zuwendungsvoraussetzungen.
Antragsverfahren
Eine Zuwendung wird nur auf schriftlichen formgebundenen Antrag gewährt. Die Antragsunterlagen können im Internet unter www.lfi-mv.de abgerufen werden. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist zu richten an das
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Werkstraße 213, 19061 Schwerin
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Die Bewilligung der Zuwendungen erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
In Zuwendungsfällen für ein Infrastrukturvorhaben mit einem Investitionsvolumen ab 10 Millionen EUR kann die Nachhaltigkeit und Finanzierbarkeit des Vorhabens, auch im Hinblick auf die demografische Entwicklung, besonders geprüft werden.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendungsmittel erfolgt nach dem Erstattungsprinzip. Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie für bereits erfolgte Zahlungen oder erbrachte Leistungen benötigt wird. Der Anforderung ist ein zahlenmäßiger Nachweis der angeforderten Ausgaben zusammen mit einer entsprechenden Belegliste beizufügen.
In begründeten Ausnahmefällen erfolgt die Auszahlung der Zuwendungsmittel nach dem Vorschussprinzip. Abweichend von den Regelungen in den Nummern 5.3.1.2 der VV zu § 44 LHO kann im begründeten Einzelfall durch den Zuwendungsbescheid bestimmt werden, dass die Zeit für die alsbaldige Verwendung der Zuwendung mehr als drei Monate nach der Auszahlung betragen kann. Die Gründe für die Ausnahme sind zu dokumentieren.
Ergänzend zu Nummer 5.3.1 der VV zu § 44 LHO sind mit jeder Mittelanforderung eine Liste der zugehörigen Vergabeverfahren, soweit die Einhaltung von Vergaberecht verpflichtend ist, vorzulegen.
Verwendungsnachweisverfahren und Erfolgskontrolle
Die Verwendung der Zuwendung ist gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der vollständige Verwendungsnachweis muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorliegen.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis und einer Belegliste.
Der Zuwendungsempfänger hat gemäß Nummer 11.8 der VV zu § 44 LHO der Bewilligungsbehörde die Einhaltung der Zweckbindung bis zum Ende der Zweckbindungsfrist alle fünf Jahre, beginnend mit der Fertigstellung oder dem Beginn der Benutzung, auf dem als Anlage zum Zuwendungsbescheid beigefügten Formular „Überprüfung der Erfüllung des Zuwendungszwecks innerhalb des Zweckbindungszeitraumes“ nachzuweisen.
Zu beachtende Vorschriften:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz. Abweichend zu den VV zu § 44 LHO wird die Verwendung der vorgesehenen Formulare und Muster durch von der Bewilligungsbehörde entwickelte Dokumente ersetzt.
Der Zuwendungsempfänger ist in vollem Umfang für die richtlinienkonforme Abwicklung des Vorhabens verantwortlich und haftet dementsprechend gegenüber dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung.
abhängig von der Vorlage der notwendigen Unterlagen
keine