Förderung: Zuschuss für Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes beantragen
Was wird gefördert?
Zuwendungsfähig sind Maßnahmen der Biotop- und Landschaftspflege in Mecklenburg-Vorpommern, wie z. B. Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung, Verbesserung und gegebenenfalls Wiederherstellung landschaftstypischer besonders geschützter Biotope sowie ökologisch und landschaftlich bedeutsamer Landschaftselemente. Weiterhin zuwendungsfähig sind Maßnahmen des Artenschutzes, wie z. B. Maßnahmen zur Habitatsicherung, -gestaltung und -wiederherstellung, zur Verminderung bedeutender Todesursachen und Bestandsrückgängen besonders geschützter Arten oder Maßnahmen zur Sicherung oder Schaffung von Nistplätzen oder Quartieren für besonders geschützte Tierarten.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung und wird als nichtrückzahlbarer Zuschuss gewährt. Zuwendungen können bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Weitere Hinweise sind insbesondere Punkt 4 der Förderrichtlinie zu entnehmen.
Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:
- Zielstellung des Projekts
- technische Planungsunterlagen
- Ausgabenberechnungen einschließlich entsprechender Angebote
- Übersicht zur Gesamtfinanzierung
Weitere Unterlagen zur Beurteilung des Projekts können durch die Bewilligungsbehörde angefordert werden.
Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- detaillierte Berechnung der Ausgaben einschließlich der Angebote bzw. Kalkulationen,
- Planungsunterlagen,
- Zielstellung des Projektes,
- Übersicht über die vorgesehene Gesamtfinanzierung.
Die Anträge sind schriftlich beim örtlich zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt bzw. bei den Großschutzgebietsverwaltungen (Nationalparkämter, Biosphärenreservatsämter) einzureichen.
Mit der Ausführung der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Bewilligung und alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen vorliegen. Privatrechtliche Zustimmungen bleiben hiervon unberührt.