Förderung: Zuschuss für teilstationäre Pflegeeinrichtungen zu den betriebsnotwendigen Aufwendungen beantragen
Was wird gefördert?
Das Land gewährt jeder teilstationären Pflegeeinrichtung in Mecklenburg-Vorpommern einen pauschalen Zuschuss zu den betriebsnotwendigen Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, soweit und solange ein Versorgungsvertrag gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die Einrichtung besteht.
Wer wird gefördert?
teilstationäre Pflegeeinrichtungen
Wie wird gefördert?
Die Höhe des Zuschusses beträgt für jeden Platz 2,70 Euro je Tag, jährlich jedoch höchstens 545 Euro. Der Zuschuss wird abhängig vom tatsächlichen Leistungsbezug nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
- Antragsformular
- Belegungszahlen
- ggf. Abrechnung Vorjahr
- teilstationäre Pflegeeinrichtung
- Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI
- Belegungszahlen
- betriebsnotwendige Ausgaben
Anträge sind schriftlich unter Verwendung eines bereitgestellten Antragsformulars an die Bewilligungsbehörde zu richten.Anträge können für das laufende oder auch das vorangegangene Kalenderjahr gestellt werden.
Die Bewilligung erfolgt mittels Bescheid.