Förderung: Zuwendungen zur Kinder- und Jugendhilfe beantragen
Was wird gefördert?
Die Förderung dient:
- einer bedarfsgerechten Weiterentwicklung und Sicherung von Angeboten und Strukturen in der Kinder- und Jugendhilfe,
- der positiven Beeinflussung konkreter Rahmenbedingungen von Kindern und Jugendlichen in Mecklenburg-Vorpommern,
- der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit von Kindern und Jugendlichen,
- einer innovativen und nachhaltigen Qualitätsentwicklung und -sicherung der Angebote und Strukturen.
Gefördert werden Vorhaben, die den jugendpolitischen Zielstellungen der §§ 11 bis 14 SGB VIII und der Stärkung einer familiennahen Jugendhilfe dienlich sind. Dies umfasst ebenso Vorhaben zur Entwicklung des Beratungs-, Betreuungs- und Hilfeangebotes im Rahmen der Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 bis 35 SGB VIII.
Wer wird gefördert?
Je nach Zuwendungsbereich Träger der freien Jugendhilfe als auch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung wird im Wege einer Anteil oder Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses an Träger der freien Jugendhilfe oder einer nicht rückzahlbaren Zuweisung an Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt.
Spezielle Hinweise für -Jugendschutz in der Hanse- und Universitätsstadt
Zum Schutz des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls von Kindern und Jugendlichen wird im Rahmen des Jugendschutzes durch Aufklärung, Beratung, Abgabe von Informationsmaterial und Kontrollen die Durchsetzung des Jugendschutzgesetzes gewährleistet.
Informationen erhalten:
- junge Menschen,
- Eltern,
- Gewerbetreibende und Veranstalter,
- Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
- Schulen,
- Ämter und Behörden.
Im Kontext des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§ 14 SGB VIII) werden durch Information, Sensibilisierung und Beratung Jugendgefährdungen in der Öffentlichkeit vorgebeugt bzw. entgegengewirkt. Kinder und Jugendliche lernen sich selbstständig, kritisch und eigenverantwortlich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. Die Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes dienen ebenso dazu, Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser zu befähigen, Kinder und Jugendliche vor akuten oder potentiellen Gefahren zu schützen.
Im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen für die gestaltende Mitwirkung bei Film,- Foto-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen sowie Theatervorstellungen werden Informationen und Beratungen angeboten sowie die Prüfung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz durchgeführt.
Vertraulichkeit und Anonymität sind gewahrt.
Jugendschutzgesetz (JuSchG), SGB VIII §14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbschG), Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
- § 11 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)
- Landesjugendhilfeorganisationsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KJHG-Org M-V)
- Kinder- und Jugendförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KJfG M-V)
- Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe in Mecklenburg-Vorpommern (Landesjugendplan – LJP M-V)
Für die Anhörung gemäß § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz wird der Antrag „Einverständnis zur Beschäftigung eines Kindes“ für die Prüfung benötigt.
In der Regel Wohnsitz in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock.
Beratung, Sensibilisierung, Ausgabe von Informationsmaterial zu den Themen des Jugendschutzes sind kostenfrei.
Telefonischer Kontakt/E-Mail, gegebenenfalls persönlicher Kontakt.
Termine erfolgen nach telefonischer Absprache oder per E-Mail.
Broschüre Jugendschutz – verständlich erklärt
Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz
Publikationen
Jugendschutztabelle
Flyer Gemeinsam für den Jugendschutz. Infos für Kinder und Jugendliche