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Na­vi­ga­ti­on

Frei­be­trä­ge für Kind un­ter 18 Jah­ren be­an­tra­gen

Beim Fa­mi­li­en­leis­tungs­aus­gleich wird im Lau­fe des Jah­res in der Re­gel Kin­der­geld ge­zahlt. Nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res prüft das Fi­nanz­amt im Rah­men ei­ner Ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steu­er, ob ein Kin­der­frei­be­trag und zu­sätz­lich ein Frei­be­trag für den Be­treu­ungs- und Er­zie­hungs- oder Aus­bil­dungs­be­darf des Kin­des ab­zu­zie­hen sind oder ob es beim Kin­der­geld ver­bleibt.

Die Frei­be­trä­ge wer­den je­doch stets bei der Be­rech­nung des So­li­da­ri­täts­zu­schlags und der Kir­chen­steu­er be­rück­sich­tigt.

Der Kin­der­frei­be­trag kann für Kin­der, die im ers­ten Grad mit dem Steu­er­pflich­ti­gen ver­wandt sind, be­an­tragt wer­den.

Un­ter be­stimm­ten Be­din­gun­gen kann auch ein Kin­der­frei­be­trag für Pfle­ge­kin­der be­an­tragt wer­den.

  • Die er­for­der­li­chen An­ga­ben sind in der An­la­ge Kind zu ma­chen.
  • Die An­ga­ben in der An­la­ge Kind sind auch not­wen­dig, wenn ent­spre­chen­de An­ga­ben be­reits ge­gen­über der Fa­mi­li­en­kas­se ge­macht wur­den.
  • Sie müs­sen im ers­ten Grad mit dem Kind ver­wandt sein.
  • Bei Pfle­ge­kin­dern muss ein fa­mi­li­en­ähn­li­ches Ver­hält­nis vor­lie­gen und die Auf­nah­me bei ih­nen darf nicht zu Er­werbs­ze­cken er­folgt sein. Vor­aus­set­zung ist, dass das Ob­hut- und Pfle­ge­ver­hält­nis zu den leib­li­chen El­tern nicht mehr be­steht.
  • Das Kind hat das 18. Le­bens­jahr noch nicht voll­endet.
  • Der Kin­der­frei­be­trag wird in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung be­an­tragt.
  • Die Steu­er­erklä­rung kann in Pa­pier oder im On­line-Ver­fah­ren ab­ge­ben wer­den.
  • Die Be­ar­bei­tungs­dau­er ist ab­hän­gig vom Be­ar­bei­tungs­stand im je­weils zu­stän­di­gen Fi­nanz­amt.
  • Die Ab­ga­be­frist für die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung ist der 31.7. des Fol­ge­jah­res.
  • Die An­sprech­punk­te im für Sie zu­stän­di­gen Fi­nanz­amt fin­den Sie über den Fi­nanz­amt-Fin­der auf der In­ter­net­sei­te des Bun­des­zen­tral­am­tes.