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Geldwäscheprävention - Antrag zur Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen

Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 6, 7 und 15 Geldwäschegesetz (GwG) (Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen sowie Veranstalter und Veranstalterinnen sowie Vermittler und Vermittlerinnen von Glücksspielen) haben eine/einen Geldwäschebeauftragte/n auf Führungsebene sowie eine/n Stellvertreter/in zu bestellen.

Güterhändler/innen, die mit hochwertigen Gütern handeln, sind in Mecklenburg-Vorpommern durch Allgemeinverfügung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, eine/n Geldwäschebeauftragte/n zu bestellen.

Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht eine/n Geldwäschebeauftragte/n zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne Geldwäschebeauftragte/n, alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden.

Dazu zählt, dass Sie als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz nachweisen, dass

  • gerade auch bei arbeitsteiliger Struktur alle relevanten Bereiche Ihres Unternehmens mit den notwendigen Informationen zur Geldwäscheprävention versorgt werden und kein Informationsverlust zu befürchten ist und
  • nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.

Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

  • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Antrag auf Befreiung von der Pflicht einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen: Der Antrag muss nachvollziehbar und begründet darlegen, dass auch ohne Geldwäschebeauftragten alle im Geldwäschegesetz genannten Verpflichtungen eingehalten werden.

  • Nachweise über Antragsberechtigung: die antragsstellende Person muss Mitglied der Leitungsebene (zum Beispiel durch Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag)oder der/die interne/externe Geldwäschebeauftragte des Unternehmens sein
  • Risikoanalyse: Bewertung des individuellen Unternehmens-, Kunden-, Produkt-, und Transaktionsrisikos
  • Darstellung, der aus der Risikoanalyse abgeleiteten internen Sicherungsmaßnahmen, welche die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten entbehrlich machen.
  • Gegebenenfalls aktueller Auszug aus dem Handelsregister: Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Satzung ein.
  • Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz: Antragsberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz gesetzlich oder aufgrund Anordnung der zuständigen Stelle verpflichtet sind, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.
  • Klare interne Kommunikation: Der Informationsfluss zum Thema Geldwäscheprävention, innerhalb des Unternehmens muss gewährleistet sein. Das Personal muss hinreichend informiert und unterrichtet sein sowie kontrolliert werden.
  • Andere Sicherungsmaßnahmen: Es müssen anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen können.

Gebührenrahmen: 70 bis 6.000 Euro.

  • Der Verpflichtete oder die Verpflichtete beantragt die Befreiung von der Pflicht, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, bei der zuständigen Stelle.
  • Der Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
  • Nach Abschluss des Verfahrens erhält der Verpflichtete oder die Verpflichtete einen Bescheid.

Circa 6 Wochen

Keine

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.