Genehmigung der Änderung von Denkmalen beantragen
Das Denkmalschutzgesetz regelt die Erhaltung des Denkmals im Interesse der Allgemeinheit. Deshalb sieht das Denkmalschutzgesetz einen Genehmigungsvorbehalt bei anstehenden Veränderungen an Denkmalen vor. Hiervon können auch Sanierungen oder Instandsetzungen im Inneren eines Denkmals betroffen sein sowie Änderungen am äußeren Erscheinungsbild.
Bei Bodendenkmalen können Erd- und Bauarbeiten verändernd auf die Bodendenkmale einwirken, so dass auch solche Maßnahmen genehmigungspflichtig sind.
Wenn Sie daher verändernde Maßnahmen an Denkmalen vornehmen möchten und diese Maßnahmen keiner Baugenehmigung bedürfen, benötigen Sie eine Genehmigung der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde.
Ist eine Baugenehmigung erforderlich, wird die denkmalrechtliche Genehmigung im Rahmen der Baugenehmigung erteilt. Bitte stellen Sie in diesem Fall einen Antrag auf Genehmigung der Änderung von Anlagen (Baugenehmigung) bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Die Bauaufsichtsbehörde nimmt von sich aus Kontakt mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde beziehungsweise Denkmalfachbehörde auf.
Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen.
- Antrag inklusive
- Beschreibung des betroffenen Denkmals
- Beschreibung der Maßnahme
- Bei Vertretung: Vollmacht
- Planungsunterlagen Bestand (Bestandsplan)
- Grundrisse, Ansichten, Schnitte mit Angaben zur derzeitigen Nutzung des Denkmals
- Sofern nur kleinere Einzelmaßnahmen geplant sind, kann auf Bestandspläne verzichtet werden.
- Planungsunterlagen mit Eintragung der Maßnahmen (Ausführungsplan)
- Grundrisse, Ansichten, Schnitte mit unterschiedlicher Darstellung, welche der Bauteile erhalten, abgebrochen, ausgewechselt und / oder erneuert werden sollen
- mit Angaben zu der geplanten Änderung der Nutzung und/ oder des Grundrisses und/ oder wo der Anbau erfolgen soll
- mit Angaben zu Modernisierungsmaßnahmen, zum Beispiel Erneuerung der Fenster
- Sofern nur kleinere Einzelmaßnahmen geplant sind, kann auf Umbaupläne verzichtet werden.
- Aktuelle Fotos des Denkmals von außen und gegebenenfalls innen
Die nachfolgenden Unterlagen können im Einzelfall für eine umfassende Prüfung erforderlich sein. Die Abstimmung über den Umfang der einzureichenden Unterlagen erfolgt mit der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde.
- Darstellung der Bau- und Nutzungsgeschichte (gegebenenfalls historische Fotos, alte Bauzeichnungen)
- Pläne aus der Bauzeit des Denkmals und spätere Umbaupläne (falls vorhanden)
- Denkmalpflegerische Zielstellung / Denkmalpflegeplan
- Befunduntersuchungen zum Denkmal (zum Beispiel: restauratorisch, bauhistorisch gegebenenfalls mit Baualterskartierung)
- Bauschadenkartierung / Schadensdokumentation
- Spezialgutachten zum Denkmal (zum Beispiel: statische oder holzschutztechnische Untersuchung)
- Bei Bodendenkmalen: Voruntersuchung/Prospektion
- Sie sind Denkmaleigentümer und möchten Veränderungen an Ihrem Denkmal vornehmen, die keine Baugenehmigung bedürfen.
- Als Vertretungsbefugter oder Bevollmächtigter benötigen Sie eine wirksame Vertretungsbefugnis oder Vollmacht des Denkmaleigentümers.
- Die Denkmalschutzbehörde prüft allgemein, ob Gründe des Denkmalschutzes beziehungsweise der Denkmalpflege gegen diese verändernde Maßnahme sprechen könnten.
Wenn Sie Veränderungen an Ihrem Denkmal vornehmen möchten, die keine Baugenehmigung erfordern (zum Beispiel bei Erneuerung von Haustür oder Fenstern), müssen Sie als Denkmaleigentümer oder Bevollmächtigter beziehungsweise Vertretungsbefugter die denkmalrechtliche Genehmigung für diese Maßnahmen bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde beantragen.
- Füllen Sie den Antrag aus und reichen ihn schriftlich oder elektronisch (in der Schriftform ersetzenden Variante) zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige untere Denkmalschutzbehörde prüft die Voraussetzungen in Abstimmung mit der Denkmalfachbehörde.
- Im Einzelfall müssen Sie weitere Unterlagen für eine umfassende Prüfung nachreichen.
- Die zuständige untere Denkmalschutzbehörde teilt Ihnen das Ergebnis der Antragsprüfung in Form eines schriftlichen Bescheides mit.
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