Genehmigung von Versuchsvorhaben an Wirbeltieren beantragen
Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, benötigt die Genehmigung der zuständigen Behörde.
Personen und Einrichtungen, die Versuche an Wirbeltieren durchführen, sind verpflichtet, regelmäßig Meldungen über Art und Zahl der für die Versuche verwendeten Tiere zu machen. Nicht als Tierversuch gilt das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken.
Wenn die Genehmigungsvoraussetzungen gegeben sind, hat der Antragsteller einen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung.
Nicht genehmigungspflichtig sind Tierversuche, die gesetzlich vorgeschrieben oder vorgesehen bzw. behördlich angeordnet sind. Diese sind jedoch der zuständigen Behörde anzuzeigen.
- Antrag
- entsprechende Nachweise
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- der Versuch unerlässlich ist,
- der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter die erforderliche fachliche Eignung insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Tierversuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben,
- die erforderlichen Räumlichkeiten, Anlagen und anderen sachlichen Mittel vorhanden sind,
- die personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Durchführung der Tierversuche vorliegen,
- ein Tierschutzbeauftragter in den Räumlichkeiten tätig ist und
- die Haltungsbedingungen der Tiere den erforderlichen Anforderungen entsprechen.
Lediglich bei Wirbeltieren (und Kopffüßern) wird zusätzlich zu den übrigen Voraussetzungen eine Prüfung der ethischen Vertretbarkeit des Vorhabens gefordert.
Die Gebühr für die Genehmigung richtet sich nach der Veterinärverwaltungskostenverordnung M-V und beträgt EUR 100,00 bis 1.000,00.
- Übersendung des vollständigen Antrages als Original (unterschriebene Papierform) sowie in elektronischer Form (wird umgehend an die Tierversuchskommission weitergeleitet) an die zuständige Behörde
- Die Erarbeitung der nichttechnischen Projektzusammenfassung für die "Animal Test Info"-Datenbank des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) durch den Antragsteller und die entsprechende Freigabe durch die zuständige Behörde erfolgen in einem separaten elektronischen Verfahren.
- Formelle Antragsprüfung durch die zuständige Behörde und Dokumentation der Daten auf einem QM-Formblatt
- Eingangsbestätigung mit Angaben zur Vollständigkeit des Antrages (gegebenenfalls Erhebung von Nachforderungen durch die Behörde); Übermittlung des vergebenen Aktenzeichens; Mitteilung des voraussichtlichen behördlichen Beratungstermins mit der Tierversuchskommission (tagt im 4 Wochen-Rhythmus)
- Materielle Antragsprüfung - inhaltliche Prüfung des Antrages durch die zuständige Behörde/Dokumentation auf einem QM-Formblatt; erstes behördliches Votum/Diskussionsgrundlage für die Beratung mit der Tierversuchskommission
- Beratung des Antrages mit der Tierversuchskommission/Protokollierung des Beratungsergebnisses durch die zuständige Behörde. In Abhängigkeit vom Beratungsergebnis erhält der Antragsteller einen Zwischenbescheid zum abgegebenen Kommissionsvotum und muss erhobene Nachforderungen abarbeiten. Die Genehmigung wird vertagt. Eine endgültige Entscheidung fällt, nachdem der Antragsteller plausible Antworten auf die Nachforderungen vorgelegt hat.
- Alleiniger Entscheidungsträger ist dabei die zuständige Behörde.
- Aufgabe der Tierversuchskommission ist es, die Behörde in der Entscheidungsfindung zu beraten. Fällt das Kommissionsvotum einheitlich positiv aus und werden keine Nachforderungen erhoben, wird sofort über die Genehmigung entschieden und der Genehmigungsbescheid wird umgehend ausgefertigt und dem Antragsteller zugesandt.
- Sollte nach zwei Kommissionsitzungen und dazwischenliegendem Informationsaustausch zwischen Behörde und Antragsteller keine Entscheidung gefallen sein, wird der Antragsteller durch die zuständige Behörde zur Anhörung eingeladen, um im direkten Austausch der Argumente eine Entscheidung herbeizuführen.
- Genehmigungsbescheide sind befristet, können jedoch höchstens zweimal verlängert werden.
Die Bearbeitungszeit beträgt etwa 40 Arbeitstage ab dem Eingang eines den Anforderungen entsprechenden Antrags. Allerdings ist zu beachten, dass die Bearbeitungsdauer in der Regel mehr Zeit in Anspruch nehmen kann.
keine