Geschäftsbetrieb einer Kapitalanlagegesellschaft Erlaubnis
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG), früher: Kapitalanlagegesellschaft oder Fondsgesellschaft, betreut bestimmte Investmentvermögen.
Die KVG unterliegt in Deutschland seit Juli 2013 neuen Regulierungsvorschriften. Die Bedeutung des Begriffs wurde im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) erweitert und gleichzeitig für offene und geschlossene Investmentvermögen definiert.
Bis auf wenige Ausnahmen sind alle KVGen erlaubnispflichtig.
- Nicht erlaubnispflichtig sind KVGen, die Fonds verwalten,
- deren Schwellenwerte EUR 100 Millionen generell beziehungsweise EUR 500 Millionen nicht überschreiten, wenn diese Fonds keinen Finanzierungshebel und keine Anteilsrücknahmerechte innerhalb der ersten fünf Jahre aufweisen und
- die ausschließlich Spezialfonds für institutionelle Anleger sind.
Hinweis:
Diese Fonds müssen sich bei der staatlichen Aufsicht registrieren lassen.
Eine KVG ist entweder eine externe KVG oder eine interne KVG.
Eine externe KVG darf durch die BaFin nur in 3 Rechtsformen zugelassen werden:
- der AG,
- der GmbH oder
- der GmbH & Co. KG.
Zuvor muss die KVG vom Vorstand oder Geschäftsführer des Fonds mit der Verwaltung beauftragt worden sein. Entscheidet die Geschäftsführung, dass keine externe KVG bestimmt wird, ist das Investmentvermögen selbst als interne KVG anzusehen.
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Kapitalverwaltungsgesellschaften, die mindestens einen alternativen Investmentfonds (AIF) verwalten oder zu verwalten beabsichtigen.
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Kapitalverwaltungsgesellschaften, die mindestens einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) verwalten oder zu verwalten beabsichtigen.
Den Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft müssen Sie schriftlich bei der BaFin einreichen.
- §17 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- § 20 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- § 21 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- § 22 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- EU-Richtlinie 2009/65/EG
- EU-Richtlinie 2011/61/EU
- Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV)
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:
- Nachweis eines ausreichenden Anfangskapitals
- Nachweis über ein Anfangskapital von mindestens EUR 300.000 für eine interne KVG und EUR 125.000 für eine externe
Hinweis: In speziellen Einzelfällen können sich zusätzliche Kapitalanforderungen ergeben.
- Nachweise über mindestens 2 zuverlässige und fachlich geeignete Geschäftsleiter
- Angaben über bedeutende Beteiligungen und enge Verbindungen
- aussagekräftiger Geschäftsplan
- unter anderem Plan-Bilanzen und Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen der nächsten drei Jahre sowie eine Darstellung der geplanten internen Kontrollverfahren und der Geschäftsorganisation
- Angaben über Vergütungspolitik und Vergütungspraxis
- eine Auflistung aller Auslagerungsunternehmen
- Angaben zu den Anlagestrategien
- Einreichung des Vertrages zur Beauftragung der Verwahrstelle für jeden Investmentfonds
- Satzung/Gesellschaftsvertrag.
Eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb Kapitalverwaltungsgesellschaft können beantragen:
- Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung in Deutschland, die Investmentvermögen verwalten möchten.
Hinweis: Von der Verwaltung eines Investmentvermögens wird gesprochen, wenn mindestens die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement erbracht wird.
- Gebühren für die Erlaubniserteilung: EUR 19.185
Sie müssen den Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft formlos schriftlich bei der BaFin stellen.
- Schicken Sie Ihren formlosen Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an die BaFin.
- Die BaFin prüft Ihre Unterlagen. Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen wird sich die BaFin gegebenenfalls mit Ihnen schriftlich per E-Mail oder Post in Verbindung setzen, falls weitere Unterlagen notwendig sind.
- Gegebenenfalls erhalten Sie Informationen über Fristverlängerungen.
- Die BaFin erlässt den Erlaubnisbescheid oder einen Bescheid über die Versagung der Erlaubnis sowie einen Gebührenbescheid.
- Die BaFin veranlasst eine Bekanntmachung der Erlaubnis im Bundesanzeiger.
- für die Bearbeitung des Antrags: in der Regel 2 bis 8 Monate
Hinweise:
Die zulässige Bearbeitungsdauer des Erlaubnisantrages für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beträgt grundsätzlich 3 Monate nach Einreichung des vollständigen Antrages. Die BaFin kann diesen Zeitraum um bis zu 3 Monate verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls für notwendig erachtet. Der Antragsteller ist über die Verlängerung der Frist zu informieren.
Die zulässige Bearbeitungsdauer des Erlaubnisantrages für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft beträgt sechs Monate nach Einreichung des vollständigen Antrages.
keine