Gesundheitsfachberufe: Zulassung zur Wiederholungsprüfung beantragen
Die Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf schließt eine staatliche Prüfung ein. Der Nachweis über die bestandene staatliche Prüfung ist unter anderem eine Voraussetzung für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Dieser Antrag dient der Wiederholungsprüfung bei nicht bestandenen Erstprüfungen.
Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung wird erteilt, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Sie können für die folgenden Gesundheitsfachberufe eine Wiederholungsprüfung beantragen:
- Altenpfleger/-in
- Anästhesietechnische/r Assistent/-in
- Diätassistent/-in
- Ergotherapeut/-in
- Gesundheits- und Kinderkrankrenpfleger/-in
- Hebamme
- Kranken- und Altenpflegehelfer/-in
- Logopäde/-in
- Masseur/-in und medizinische/r Bademeister/-in
- Medizinischer Technologe/-in für Laboratoriumsanalytik
- Medizinisch-technische/r Assistent/-in für Funktionsdiagnostik
- Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/-in
- Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/-in
- Medizinischer Technologe/-in für Funktionsdiagnostik
- Medizinischer Technologe/-in für Radiologie
- Notfallsanitäter/-in
- Operationstechnischer Assistent/-in
- Orthoptist/-in
- Pflegefachmann/-frau
- Pharmazeutisch-technische/r Assistent/-in
- Physiotherapeut/-in
- Podologe/-in
- Rettungssanitäter/-in.
- Pflegeberufegesetz (PflBG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe
- Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten
- Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)
- Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Artikel 1 des Gesetzes über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten und zur Änderung verschiedener Gesetze über den Zugang zu anderen Heilberufen)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten
- Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten
- Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV)
- Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
- Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
- Kranken- und Altenpflegehelferverordnung (KrAlpflVO M-V)
- Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (Artikel 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Masseuren und medizinischen Bademeistern und zur Änderung verschiedener Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen betreffend andere Heilberufe)
- Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen
- Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV)
- Notfallsanitätergesetz (NotSanG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
- Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (Orthoptistengesetz - OrthoptG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV)
- Gesetz über den Beruf der Pharmazeutisch-technischen Assistentin und des Pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Berufsgesetz – PTAG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)
- Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz – PodG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV)
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern (Rettungssanitäterausbildungsverordnung – RettSanAPrV)
- Widerspruch
- ggf. Bescheinigung der Schule über die erfolgreiche Ableistung der zusätzlichen Ausbildung.
Damit Sie zur staatlichen Wiederholungsprüfung zugelassen werden können, müssen Sie dem Antrag die notwendigen Nachweise/Unterlagen beifügen.
Zur staatlichen Wiederholungsprüfung für Gesundheitsfachberufe müssen Sie sich anmelden. Soweit Sie nach dem Nichtbestehen der Erstprüfung die Auflage einer zusätzlichen Ausbildung erhalten haben, müssen Sie eine Bescheinigung der Schule vorlegen. In dieser Bescheinigung bestätigt die Schule, dass Sie die zusätzliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Diese Bescheinigung ist dem Landesprüfungsamt für Heilberufe vorzulegen.
Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Wiederholungsprüfung für Gesundheitsfachberufe erfüllt, erhalten Sie spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn einen Bescheid über die Zulassung zur Prüfung. Sollten die Voraussetzungen nicht erfüllt sein, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Fristtyp: Antragsfrist
Dauer (bei fester Zeit): 8 Wochen