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Na­vi­ga­ti­on

Ge­werb­li­che Per­so­nen­be­för­de­rung im Stra­ßen­ver­kehr be­an­tra­gen

Ei­ner zu­sätz­li­chen Er­laub­nis (Füh­rer­schein zur Fahr­gast­be­för­de­rung) be­darf, wer ei­nen Kran­ken­kraft­wa­gen führt, wenn in dem Fahr­zeug ent­gelt­lich oder ge­schäfts­mä­ßig Fahr­gäs­te be­för­dert wer­den, oder wer ein Kraft­fahr­zeug führt, wenn in dem Fahr­zeug Fahr­gäs­te be­för­dert wer­den und für die­se Be­för­de­rung ei­ne Ge­neh­mi­gung nach dem Per­so­nen­be­för­de­rungs­ge­setz er­for­der­lich ist.

Wenn Sie das Füh­ren von Ta­xen, Miet­wa­gen, Kran­ken­kraft­wa­gen zur ent­gelt­li­chen Be­för­de­rung von Fahr­gäs­ten oder das Füh­ren von Per­so­nen­kraft­wa­gen im Li­ni­en­ver­kehr und bei Aus­flugs­fahr­ten und Fe­ri­en­ziel-Rei­sen be­trei­ben wol­len, be­nö­ti­gen Sie zu­sätz­lich zu Ih­rer Fahr­erlaub­nis ei­ne ge­son­der­te Fahr­erlaub­nis zur Fahr­gast­be­för­de­rung. Die Fahr­erlaub­nis zur Fahr­gast­be­för­de­rung wird für ei­ne Dau­er von nicht mehr als fünf Jah­ren er­teilt. Sie wird auf An­trag des In­ha­bers je­weils bis zu fünf Jah­ren ver­län­gert, wenn er sei­ne geis­ti­ge und kör­per­li­che Eig­nung ge­mäß § 11 Ab­satz 9 FeV in Ver­bin­dung mit An­la­ge 5 zur FeV durch ein Gut­ach­ten bei der Ers­ter­tei­lung nach­weist. Das Gut­ach­ten ist un­ter Be­ach­tung der Grund­sät­ze nach An­la­ge 4a FeV durch Bei­brin­gung ei­nes be­triebs- oder ar­beits­me­di­zi­ni­schen Gut­ach­tens nach § 11 Ab­satz 2 Satz 3 Num­mer 3 FeV oder ei­nes Gut­ach­tens ei­ner amt­lich an­er­kann­ten Be­gut­ach­tungs­stel­le für Fahr­eig­nung zu füh­ren. Bei je­der fünf­jäh­ri­gen Ver­län­ge­rung der Fahr­erlaub­nis muss das Gut­ach­ten nicht wie­der­holt wer­den. Bei Ver­län­ge­rung über das 60. Le­bens­jahr hin­aus muss ein ak­tu­el­les be­triebs- oder ar­beits­me­di­zi­ni­sches Gut­ach­ten oder ein Gut­ach­ten ei­ner amt­lich an­er­kann­ten Be­gut­ach­tungs­stel­le für Fahr­eig­nung bei­ge­bracht wer­den. Des Wei­te­ren hat er nach­zu­wei­sen, dass er die An­for­de­run­gen an das Seh­ver­mö­gen ge­mäß § 12 Ab­satz 6 FeV in Ver­bin­dung mit An­la­ge 6 Num­mer 2 zur FeV er­füllt und dass ge­gen ihn nichts vor­liegt, das dar­auf hin­weist, dass er der be­son­de­ren Ver­ant­wor­tung bei der Be­för­de­rung von Fahr­gäs­ten nicht ge­recht wird (durch Vor­la­ge ei­nes Füh­rungs­zeug­nis­ses und ei­ner Aus­kunft aus dem Fahr­eig­nungs­re­gis­ter). Eben­so dür­fen kei­ne Bu­ß­gel­der we­gen Ver­stö­ßen ge­gen die BO­Kraft oder das Per­so­nen­be­för­de­rungs­ge­setz vor­lie­gen.

Ei­ne Fahr­erlaub­nis zur Fahr­gast­be­för­de­rung ist da­ge­gen nicht er­for­der­lich für:

  • Kran­ken­kraft­wa­gen der Bun­des­wehr, des Bun­des­grenz­schut­zes, der Po­li­zei so­wie für Trup­pen und zi­vi­len Ge­fol­ges an­de­ren Ver­trags­staa­ten der NA­TO
  • Kran­ken­kraft­wa­gen des Ka­ta­stro­phen­schut­zes, wenn sie für die­sen Zweck ver­wen­det wer­den
  • Kran­ken­kraft­wa­gen der Feu­er­weh­ren und der nach Lan­des­recht an­er­kann­ten Ret­tungs­diens­te
  • Kraft­fahr­zeu­ge mit Aus­nah­me von Ta­xen oder Miet­wa­gen, wenn der Kraft­fahr­zeug­füh­rer im Be­sitz der Klas­se D oder D1 ist
  • Be­för­de­run­gen, die in der Frei­stel­lungs­ver­ord­nung auf­ge­führt wer­den.

§ 13 PBefG (Per­so­nen­be­för­de­rungs­ge­setz)

  • gül­ti­ger Per­so­nal­aus­weis oder gül­ti­ger Rei­se­pass mit ak­tu­el­ler Mel­de­be­schei­ni­gung,
  • Nach­weis über die bis­he­ri­ge in­län­di­sche Fahr­erlaub­nis (Füh­rer­schein), ggf. ist der Um­tausch in ei­nen EU-Kar­ten­füh­rer­schein zu be­an­tra­gen
  • Nach­weis, dass der Be­wer­ber im Be­sitz ei­ner EU- oder EWR-Fahr­erlaub­nis der Klas­se B oder ei­ner ent­spre­chen­den aus­län­di­schen Fahr­erlaub­nis seit min­des­tens zwei Jah­ren - bei Be­schrän­kung der Fahr­erlaub­nis auf Kran­ken­kraft­wa­gen seit min­des­tens ei­nem Jahr - ist oder in­ner­halb der letz­ten fünf Jah­re be­ses­sen hat,
  • ei­ne Be­schei­ni­gung über die ärzt­li­che Un­ter­su­chung des Be­wer­bers, All­ge­mein­ärz­te hal­ten zu­meist das ent­spre­chen­de For­mu­lar be­reit,
  • ei­ne ak­tu­el­le Be­schei­ni­gung bzw. ein ak­tu­el­les Zeug­nis über die au­gen­ärzt­li­che Un­ter­su­chung des Be­wer­bers, Au­gen­ärz­te hal­ten zu­meist das ent­spre­chen­de For­mu­lar be­reit,
  • bei Ver­län­ge­rung der Fahr­erlaub­nis zur Fahr­gast­be­för­de­rung über das 60. Le­bens­jahr hin­aus zu­sätz­lich Bei­brin­gung ei­nes be­triebs- oder ar­beits­me­di­zi­ni­schen Gut­ach­tens oder ei­nes Gut­ach­tens ei­ner amt­lich an­er­kann­ten Be­gut­ach­tungs­stel­le für Fahr­eig­nung hin­sicht­lich Be­last­bar­keit, Ori­en­tie­rungs­leis­tung, Kon­zen­tra­ti­ons­leis­tung, Auf­merk­sam­keits­leis­tung und Re­ak­ti­ons­fä­hig­keit des Be­wer­bers,
  • falls die Fahr­erlaub­nis zur Fahr­gast­be­för­de­rung für Kran­ken­kraft­wa­gen gel­ten soll zu­sätz­lich Nach­weis über die Teil­nah­me an ei­ner Aus­bil­dung in Ers­ter Hil­fe des Be­wer­bers,
  • ak­tu­el­les Füh­rungs­zeug­nis der Be­le­gart "0" (be­hörd­li­ches Füh­rungs­zeug­nis, das über die Wohn­sitz­ge­mein­de beim Bun­des­amt für Jus­tiz be­an­tragt wer­den kann. Ein pri­va­tes Füh­rungs­zeug­nis ist nicht aus­rei­chend.

Sie be­sit­zen seit min­des­tens zwei Jah­ren die für das Füh­ren des Fahr­zeugs er­for­der­li­che EU- oder EWR-Fahr­erlaub­nis oder ei­ne ent­spre­chen­de aus­län­di­sche Fahr­erlaub­nis oder ha­ben die­se in den letz­ten fünf Jah­ren be­ses­sen. Bei Be­schrän­kung der Fahr­erlaub­nis auf Kran­ken­kraft­wa­gen sind Sie seit min­des­tens ei­nem Jahr im Be­sitz der für das Füh­ren des Fahr­zeugs er­for­der­li­chen Fahr­erlaub­nis.

Sie sind min­des­tens 21 Jah­re alt. Bei Be­schrän­kung der Fahr­erlaub­nis zur Fahr­gast­be­för­de­rung für Kran­ken­kraft­wa­gen be­trägt Ihr Min­dest­al­ter 19 Jah­re.  

Ein Füh­rungs­zeug­nis liegt be­reits vor oder wur­de von Ih­nen be­an­tragt.

Über Ih­re geis­ti­ge und kör­per­li­che Eig­nung liegt die Be­schei­ni­gung ei­ner ärzt­li­chen Un­ter­su­chung vor.

Über Ihr Seh­ver­mö­gen liegt die Be­schei­ni­gung ei­ner au­gen­ärzt­li­chen Un­ter­su­chung vor.

Sie be­sit­zen ei­ne EU- oder EWR-Fahr­erlaub­nis der Klas­se B oder ei­ne ent­spre­chen­de Fahr­erlaub­nis.

Falls die Er­laub­nis für Kran­ken­kraft­wa­gen gel­ten soll, liegt ein Nach­weis über Ih­re Teil­nah­me an ei­ner Aus­bil­dung in Ers­ter Hil­fe vor.

Falls für Sie die Fahr­erlaub­nis für Ta­xen gel­ten soll, liegt ein Nach­weis über die Prü­fung vor, dass Sie die er­for­der­li­chen Orts­kennt­nis­se in dem Ge­biet, in dem Be­för­de­rungs­pflicht be­steht, oder am Ort des Be­triebs­sit­zes be­sit­zen.

Es fal­len Ge­büh­ren und Aus­la­gen an, de­ren Hö­he sich nach dem Ver­wal­tungs­auf­wand be­misst, die in der Ge­büh­ren­ord­nung für Maß­nah­men im Stra­ßen­ver­kehr nie­der­ge­legt sind und von der Fahr­erlaub­nis­be­hör­de fest­ge­setzt wer­den. Wen­den Sie sich bit­te an die zu­stän­di­ge Stel­le.

Dar­in sind die Kos­ten für den Aus­zug aus dem Bun­des­zen­tral­re­gis­ter und für ärzt­li­che Zeug­nis­se bzw. Gut­ach­ten nicht ent­hal­ten.

Die Zu­stän­dig­keit liegt beim Land­kreis, der kreis­frei­en Stadt oder der kreis­an­ge­hö­ri­gen, gro­ßen Stadt, in dem/der Sie Ih­ren Wohn­sitz ha­ben. Ein per­sön­li­ches Er­schei­nen bei der ört­lich zu­stän­di­gen Fahr­erlaub­nis­be­hör­de ist er­for­der­lich, da Un­ter­schrif­ten zu leis­ten sind. Das Be­an­tra­gen durch ei­nen Ver­tre­ter ist nicht mög­lich. Die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de fragt Ih­ren Punk­te­stand beim Kraft­fahrt-Bun­des­amt (KBA) ab. Er­fül­len Sie al­le Vor­aus­set­zun­gen po­si­tiv, wird Ih­nen als Be­wer­ber die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de die Fahr­erlaub­nis zur Fahr­gast­be­för­de­rung für die Dau­er von nicht mehr als fünf Jah­ren er­tei­len.

vier bis sechs Wo­chen, so­fern al­le Un­ter­la­gen vor­lie­gen

Die Fahr­erlaub­nis zur Fahr­gast­be­för­de­rung wird für ei­ne Dau­er von nicht mehr als fünf Jah­ren er­teilt. Sie wird auf An­trag je­weils bis zu fünf Jah­ren ver­län­gert, wenn der In­ha­ber

  1. sei­ne geis­ti­ge und kör­per­li­che Eig­nung nach­weist,
  2. nach­weist, dass er die An­for­de­run­gen an das Seh­ver­mö­gen er­füllt und
  3. ein Füh­rungs­zeug­nis vor­legt.

Fahr­erlaub­nis­be­hör­de