Giftstoffe: Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang beantragen
Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher in Verkehr bringen möchten, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H370 oder H372 zu kennzeichnen sind, benötigen Sie eine Erlaubnis. Diese Erlaubnis erhält, wer
- die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- mindestens 18 Jahre alt ist.
Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und Betriebe die Erlaubnis, wenn sie über betriebsangehörige Personen verfügen, die vorgenannte Anforderungen erfüllen. Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
Keiner Erlaubnis bedürfen
- Apotheken oder
- wenn Sie die betreffenden Stoffe ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben.
Wer keiner Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde die erstmalige Abgabe oder Bereitstellung der Stoffe oder Gemische vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die Anforderungen nach § 6 Abs. 2 ChemVerbotsV erfüllt.
- Chemikalien-Verbotsordnung (ChemVerbotsV)
- Tarifstelle 12.2.2 Arbeits- und Verbraucherschutzkostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (ArbVerbrSchKostVO M-V)
- Zweite Dienstleistungsrichtlinie-Umsetzungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern (2. DLR-UVO M-V) in Verbindung mit dem Einheitlichen-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (EAPG M-V)
Dokumente, mit denen Sie nachweisen, dass Sie die oben genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllen. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein polizeiliches Führungszeugnis erforderlich. Wie die erforderliche Sachkunde nachgewiesen wird, ergibt sich aus § 11 ChemVerbotsV.
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
- Sachkundenachweis
- Identifikationsdokument
- alternativ Reisepass mit Meldebestätigung
Für die Erteilung der Erlaubnis werden Gebühren zwischen 50,00 und 750,00 Euro erhoben.
13 Wochen
Eine hinreichende Sachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubnis. Soweit der Unternehmer nicht selber sachkundig ist, müssen in seinem Betrieb Personen mit Sachkunde beschäftigt sein, die für die entsprechenden Tätigkeiten sachkundig sind. Sachkundige Personen sind Drogisten (unter bestimmten Voraussetzungen), Apotheker, Pharmazieingenieure, Pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekenassistenten, geprüfte Schädlingsbekämpfer oder Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer. Für diese Personen wird vom Verordnungsgeber unterstellt, dass diese im Rahmen ihrer Ausbildung die Sachkunde erlangt haben. Andere Personen müssen eine zusätzliche Sachkundeprüfung nach § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV bei der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde hierfür anerkannten Einrichtung ablegen.