Grundsteuer zur Ersatzbemessung anmelden
Die Grundsteuer ist eine Real-(Objekt-)steuer, also eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Grundbesitz sind
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A)
- Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B)
Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte. Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Liegt vom Finanzamt kein Einheitswertbescheid vor, kommt die Ersatzbemessung zur Anwendung.
Die Gemeinde setzt durch Satzung den Hebesatz fest und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bilden die zu entrichtende Steuer.
Hebesätze der Grundsteuer A im Überblick:
1991 - 1992: 200 %
1993 - 1997: 220 %
1998 - 2007: 250 %
2008 - 2023: 300 %
Hebesätze der Grundsteuer B im Überblick:
1991: 300 %
1992: 320 %
1993 - 1997: 390 %
1998 - 2000: 410 %
2001 - 2005: 420 %
2006 - 2012: 440 %
2013 - 2022: 480 %
2023: 520 %
Bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern, für die ein maßgeblicher Einheitswert nicht festgestellt ist, bemisst sich der Jahresbetrag der Grundsteuer nach der Wohnfläche und bei anderweitiger Nutzung nach der Nutzfläche (Ersatzbemessungsgrundlage). Die Nutzfläche darf 20% der Wohnfläche nicht übersteigen. Bei einer Nutzfläche über 20 % ist durch das Lagefinanzamt ein Einheitswert festzustellen. Das Formular zur Selbsterklärung nach der Ersatzbemessung wird dem Steuerpflichtigen bei Anzeige durch die Stadtverwaltung zugesandt.
Für die Ersatzbemessung auf der Grundlage des gültigen Hebesatzes wird die Grundsteuer wie folgt berechnet:
- Wohn und Nutzfläche mit Innen-WC, Bad, Sammelheizung
Quadratmeter x 1,00 EUR x gültiger Hebesatz v. Hundert / 300 v. Hundert = Jahresgrundsteuer
- Wohn- und Nutzfläche, in denen eines der o. g. Ausstattung fehlt
Quadratmeter x 0,75 EUR x gültiger Hebesatz v. Hundert / 300 v. Hundert = Jahressteuer
- Abstellplatz für PKW in einer Garage, Carport
Anzahl x 5,00 EUR x gültiger Hebesatz v. Hundert / 300 v. Hundert = Jahressteuer
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Für die Fälligkeitstermine, die bereits abgelaufen sind, ist die Grundsteuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Grundsteuerbescheides fällig.
Jede Änderung der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen ist durch den Steuerpflichtigen innerhalb von drei Monaten dem Lagefinanzamt und der Hansestadt Rostock, Finanzverwaltungsamt anzuzeigen.
In den Ortsämtern der Hansestadt Rostock können Anträge auf Erlass der Grundsteuer, Stundungsanträge gestellt und Mitteilungen über Verkäufe von Garagen und Gartenlauben eingereicht werden.
Fälligkeit der Grundsteuer:
Die Grundsteuer ist vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. oder jährlich zum 01.07. eines jeden Jahres fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides sind Vorauszahlungen gemäß der letzten Festsetzung zu leisten.
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