Grundwasser: Entnahme melden
Der Wasserbehörde ist eine erlaubnisfreie Grundwasserbenutzung anzuzeigen.
Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser ist erlaubnisfrei:
- für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
- für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
- für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus oder zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit außerhalb besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft;
sofern keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.
Spezielle Hinweise für -Wenn Sie einen Gartenbrunnen errichten möchten, müssen Sie dies bei der Unteren Wasserbehörde anzeigen. Es ergeht nach Prüfung der Zulässigkeit ein wasserrechtlicher Bescheid.
Die Entnahme von Grundwasser stellt im rechtlichen Sinne eine „Benutzung“ dar und ist grundsätzlich erlaubnispflichtig.
Ausnahmen bestehen jedoch für die Entnahme von Grundwasser für einen einzelnen Haushalt, den privaten Garten, einen landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh oder für vorübergehende Entnahmen von geringer Menge. Dabei muss allerdings sichergestellt sein, dass von der Entnahme keine nachteilige Auswirkung zu erwarten ist. Inwieweit dies bei dem geplanten Vorhaben der Fall sein kann, sollte vor Beginn der Entnahme mit der zuständigen Stelle abgestimmt werden.
Eine erlaubnisfreie Benutzung ist der unteren Wasserbehörde unter Angabe des genauen Grundstücks innerhalb eines Monats vor Beginn anzuzeigen.
Für andere Zwecke oder für größere Entnahmemengen ist eine Erlaubnis bzw. Bewilligung erforderlich.
Brunnenbohrungen sind grundsätzlich anzeigepflichtig. Soweit dabei Stoffe in das Grundwasser eingebracht werden, kann eine Erlaubnispflicht entstehen.
Es können auch naturschutzrechtliche und forstrechtliche Genehmigungen notwendig sein. Bohrungen, die mehr als 100 m in den Boden eindringen sollen, sind nach Bundesberggesetz 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Widerspruch, sofern ein Verwaltungsakt ergangen ist
- Übersichts- oder Lageplan / Angaben über die Lage der Entnahmestelle
- Beschreibung des Vorhabens
- Auskunft über die beabsichtigte Entnahmemenge (in m³ pro Stunde / pro Tag und/oder pro Jahr)
- Auskunft über den Entnahmezeitraum (ganzjährig / saisonal / nur in einem bestimmten Zeitraum)
- Angaben zur Verwendung des Wassers (Zweck der Grundwasserentnahme)
- Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümer, wenn in das Vorhaben Flurstücke einbezogen werden, die nicht der anzeigenden Person gehören
Eine erlaubnisfreie Benutzung können Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde anzeigen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:
- Senden Sie Ihre Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
- Die zuständige Wasserbehörde
- prüft die Vollständigkeit Ihrer Anzeige und Ihrer Unterlagen und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
- prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen,
- entscheidet, ob sie Auflagen zur Gewässerbenutzung erteilen oder das Vorhaben untersagen muss.
- Über die Bestätigung des Anzeigeneingangs und der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen hinaus muss die Wasserbehörde bei einem anzeigepflichtigen Vorhaben nicht in jedem Fall mit einem Verwaltungsakt reagieren.
- Gegebenenfalls erhalten Sie einen Bescheid über die Verwaltungsgebühren.
Die Bearbeitungsdauer ist von Art und Umfang der beabsichtigten Benutzung abhängig.
Zeigen Sie ihr Vorhaben rechtzeitig vor Beginn an. Mit dem Vorhaben darf, sofern sie nicht eine andere Mitteilung von der Wasserbehörde erhalten, erst 6 Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der Behörde begonnen werden.