Gruppen-Geldwäschebeauftragte oder Gruppen-Geldwäschebeauftragten bestellen oder abberufen
Sofern Sie Verpflichtete oder Verpflichteter und zugleich Mutterunternehmen einer Gruppe nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind, besteht die Verpflichtung, eine Gruppen-Geldwäschebeauftragte oder einen Gruppen-Geldwäschebeauftragten sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung und die Entpflichtung der oder des Gruppen-Geldwäschebeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin beziehungsweise ihres oder seines Stellvertreters sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.
Die Gruppen-Geldwäschebeauftragte oder der Gruppen-Geldwäschebeauftragte ist für die Erstellung einer gruppenweit einheitlichen Strategie zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie für die Koordinierung und Überwachung ihrer Umsetzung zuständig.
Die oder der Gruppen-Geldwäschebeauftragte ersetzt nicht die gegebenenfalls bei den gruppenangehörigen Unternehmen erforderlichen Geldwäschebeauftragten, sondern nimmt eine zusätzliche Funktion wahr.
Die oder der Gruppengeldwäschebeauftragte hat unternehmensübergreifend verbindliche Verfahren zur Umsetzung der geldwäscherechtlichen Pflichten in den gruppenangehörigen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und gruppenangehörigen Unternehmen im In- und Ausland zu schaffen. Sie oder er ist befugt, zu deren Durchsetzung Weisungen zu erteilen.
Die oder der Gruppengeldwäschebeauftragte hat sich im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben in den Zweigstellen, Zweigniederlassungen sowie gruppenangehörigen Unternehmen im In- und Ausland über deren Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten laufend zu informieren. Ferner hat sie oder er sich in regelmäßigen Abständen - auch durch Besuche vor Ort - insbesondere davon zu überzeugen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten eingehalten beziehungsweise die notwendigen Maßnahmen getroffen und wirksam umgesetzt werden. Falls erforderlich, hat sie oder er auch unternehmensübergreifende Maßnahmen zu treffen.
Das Mutterunternehmen hat sicherzustellen, dass die oder der Gruppengeldwäschebeauftragte oder von ihr oder ihm beauftragte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter die Befugnis erhalten, sich in Bezug auf alle gruppenangehörigen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und gruppenangehörigen Unternehmen im In- und Ausland Prüfungsberichte, soweit vorhanden, vorlegen zu lassen. Diese Befugnis beinhaltet auch, im Rahmen der genannten Aufgaben uneingeschränkt Stichproben durchzuführen. Das Mutterunternehmen hat zusätzlich sicherzustellen, dass die oder der Gruppengeldwäschebeauftragte, die von ihr oder ihm beauftragte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter und die Gruppen-Innenrevision im Rahmen ihrer Aufgaben gruppenweit Zugang zu allen für die Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten relevanten Informationen, Dokumenten und Dateien insbesondere über alle Kundinnen oder Kunden, wirtschaftlich Berechtigte sowie über alle Geschäftsbeziehungen und Transaktionen innerhalb oder außerhalb solcher Geschäftsbeziehungen haben. Die oder der Gruppen-Geldwäschebeauftragte hat Vorkehrungen zum Schutz von personenbezogenen Daten zu schaffen.
Im Fall des Verlangens einer Abberufung seitens der Behörde (§ 9 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 2 GwG):
- Widerspruch
- Anfechtungsklage
- Anzeige über Bestellung oder Entpflichtung einer oder eines Gruppen-Geldwäschebeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin beziehungsweise ihres oder seines Stellvertreters
- Nachweise über Anzeigeberechtigung
- Nachweis über die Bestellung als Gruppen-Geldwäschebeauftragte oder Gruppen-Geldwäschebeauftragten
- Nachweise, dass die antragstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (zum Beispiel Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag)
- Eingetragene Firmen reichen bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Satzung ein.
- Die Aufsichtsbehörde behält sich vor, Angaben über die Qualifikation der oder des Gruppen-Geldwäschebeauftragten (zum Beispiel Übersicht über den beruflichen Werdegang, Nachweise über die Teilnahme an geldwäscherechtlichen Schulungsveranstaltungen etc.) sowie seine Zuverlässigkeit (zum Beispiel in Form von Auskünften aus dem Bundeszentralregister oder gegebenenfalls auch aus dem Gewerbezentralregister) nachzufordern.
Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
- Anzeigende sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem GwG sind.
Berechtigte Vertreterin oder Vertreter
- Anzeigende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interne/externe Geldwäschebeauftragte oder interner/externer Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.
Betriebssitz im Inland
- Die oder der Gruppen-Geldwäschebeauftragte beziehungsweise ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter müssen ihre Tätigkeit in Deutschland ausüben.
Persönliche Zuverlässigkeit und Qualifikation
- Die oder der Gruppen-Geldwäschebeauftragte und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation nachweisen.
- Als Verpflichtete oder Verpflichteter zeigen Sie die Bestellung oder Entpflichtung einer oder eines Gruppen-Geldwäschebeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin beziehungsweise ihres oder seines Stellvertreters für Ihr Unternehmen vorab bei der Aufsichtsbehörde an.
- Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft.
- Sie erhalten eine Abschlussmitteilung.
- Besitzt die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit, muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Bestellung als Gruppen-Geldwäschebeauftragte oder Gruppen-Geldwäschebeauftragter oder Stellvertreterin oder Stellvertreter widerrufen werden und eine neue Person benannt werden.
entfällt, es handelt sich nur um eine Anzeige
- Die Anzeige der oder des Gruppen-Geldwäschebeauftragen und/oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters muss vor der Bestellung erfolgen. Es existiert keine Frist, d.h. die Anzeige kann auch sehr kurzfristig erfolgen. Die Anzeige soll der Behörde die Möglichkeit geben, die Qualifikation und Zuverlässigkeit der oder des neu ernannten Gruppen-Geldwäschebeauftragten und/oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters zu überprüfen gegebenenfalls der Bestellung zeitnah zu widersprechen.
- Die Abberufung („Entpflichtung“) des Gruppen-Geldwäschebeauftragten und/oder des Stellvertreters ist der Aufsichtsbehörde ebenfalls vorab anzuzeigen.