Immissionsschutz - Beschwerden bei Lärm, Geruch, Rauch, Licht- oder Luftschadstoffen einreichen
Spezielle Hinweise für -Unter dem Begriff Immissionsschutz wird die Gesamtheit aller Bestrebungen zusammengefasst, die Immissionen auf ein für Mensch und Umwelt langfristig verträgliches Maß zu begrenzen. Hauptinstrument des Immissionsschutzes in Deutschland ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
Für den Immissionsschutz sind Emissionen und Immissionen im Allgemeinen
- Luftverunreinigungen,
- Geräusche (Lärm),
- Gerüche,
- Erschütterungen
- Licht,
- Wärme,
- Strahlen,
die von Anlagen, dem Verkehr und anderen vom Menschen direkt verursachten Tätigkeiten ausgehen. Immissionen wirken auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Atmosphäre, Boden, Wasser sowie Kultur- oder sonstige Sachgüter ein.
LUFTVERUNREINIGUNGEN
Luftverunreinigungen (z. B. Rauch, Ruß, Staub, Gase, Dämpfe, Geruchsstoffe) entstehen vorwiegend bei Tätigkeiten in Industrie, Landwirtschaft und Verkehr, aber auch in privaten Haushalten. Luftverunreinigungen lassen sich in gasförmige Substanzen, Aerosole, Partikeln und deren Kombinationen einteilen.
GERÄUSCHE, LÄRM, LÄRMSCHUTZ
Als Lärm werden Geräusche bezeichnet, die durch ihre Lautstärke und Struktur für den Menschen und die Umwelt gesundheitsschädigend oder störend bzw. belastend wirken können. Dabei hängt es von der Verfassung, den Vorlieben und der Stimmung eines Menschen ab, ob Geräusche als Lärm wahrgenommen werden.
Lärmschutz ist ein wichtiger Bestandteil des Umweltschutzes. Unter Lärmschutz werden alle Maßnahmen verstanden, die eine Minderung der vorhandenen Lärmimmissionen zur Folge haben. Diese können sowohl technischer (aktiv an der Schallquelle, passiv am Immissionsort) als auch organisatorischer Art sein.
ERSCHÜTTERUNGEN
Als Erschütterungen werden im Immissionsschutz Schwingungen von festen Körpern verstanden, die belästigende bis gesundheitsschädigende Wirkungen auf den Menschen haben können und Schädigungen an Sachgütern verursachen können. Verursacher von Erschütterungen sind hauptsächlich industrielle und gewerbliche Quellen (z. B. Pressen, Hämmer, Sägewerke), Baustellen (z. B. Vibratoren, Sprengungen), aber auch in erheblichem Umfang der Verkehr.
STRAHLUNG, LICHT, WÄRME
Der Begriff Strahlung beschränkt sich im Geltungsbereich des Immissionsschutzes auf nicht ionisierende Strahlung, wie z. B. elektromagnetische Felder durch Mobilfunk oder Elektrofreileitungen oder auch Licht- und Wärmestrahlungen.
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) einschließlich untergesetzlicher normenkonkretisierender Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien
§ 117 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) (unzulässiger Lärm)
Für Beschwerden sind keine speziellen Unterlagen oder Dokumente vorgeschrieben. Bei konkreten Beschwerden über einzelne Verursacher wird die Bearbeitung der Beschwerde allerdings erleichtert, wenn von Ihnen folgende Informationen vorliegen:
- Angaben zum Verursacher (Wer verursacht die Störung?)
- Angaben zum Betroffenen/Störort (Wo wird die Störung wahrgenommen?)
- Angaben zur Ursache und Art der Störung (Was verursacht die Störung?)
- Angaben zu Störzeiten (seit wann tritt die Störung auf? Wie lange hält sie an? Gibt es Regelmäßigkeiten?)
- Angaben zu weiteren Zeugen
Je konkreter die Beschwerde beschrieben wird, desto einfacher und schneller gelingt es, den Sachverhalt zu ermitteln.
Sie können sich telefonisch oder schriftlich beschweren. Der Eingang der Beschwerde wird durch die Behörde im Regelfall bestätigt. Ist die Behörde selbst nicht zuständig, teilt sie es Ihnen mit und übermittelt die Beschwerde an die zuständige Stelle.