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Na­vi­ga­ti­on

In­for­ma­tio­nen zur Er­stel­lung ex­ter­ner Alarm- und Ge­fah­ren­ab­wehr­plä­ne vor In­be­trieb­nah­me stör­fall­re­le­van­ter Be­triebs­be­rei­che über­mit­teln

Wenn Sie ei­nen Be­triebs­be­reich der obe­ren Klas­se in Be­trieb neh­men möch­ten, müs­sen sie der zu­stän­di­gen Be­hör­de die er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen zur Er­stel­lung ex­ter­ner Alarm- und Ge­fah­ren­ab­wehr­plä­ne vor­her über­mit­teln.
Die In­for­ma­tio­nen wer­den von der zu­stän­di­gen Ka­ta­stro­phen­schutz­be­hör­de für die Er­stel­lung von Not­fall­plä­nen be­nö­tigt.

Kei­ner. Bei der Ver­wal­tungs­leis­tung han­delt es sich um ei­nen Real­akt, ge­gen den kein Rechts­be­helf mög­lich ist.

  • er­for­der­li­che In­for­ma­tio­nen zur Er­stel­lung ex­ter­ner Alarm- und Ge­fah­ren­plä­ne

Sie sind Be­trei­ber ei­nes Be­triebs­be­reichs der obe­ren Klas­se und wol­len die­sen in Be­trieb neh­men.

Es fal­len kei­ne Kos­ten an.

  • Sie rei­chen die er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen bei der zu­stän­di­gen Be­hör­de ein.
  • Die zu­stän­di­ge Be­hör­de nimmt Ih­re In­for­ma­tio­nen ent­ge­gen und prüft sie.
  • Falls wei­te­re In­for­ma­tio­nen be­nö­tigt wer­den, kommt die Be­hör­de auf Sie zu.

Es gibt kei­ne ge­setz­li­che Be­ar­bei­tungs­dau­er.

Wenn Sie die In­for­ma­tio­nen nicht, nicht rich­tig, nicht voll­stän­dig oder nicht recht­zei­tig über­mit­teln, be­ge­hen Sie ei­ne Ord­nungs­wid­rig­keit.